Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheidfahre

Scheidfahre

, f.

Furche als Grenzmarkierung
bdv.: Scheidefuhre
  • damit auch des abmehens und abpflügens halber hinfüro ferner uneinigkeit verbleibe, sollen zwischen den stücken von beiden seiten scheidefahren gepflüget und geschohnet werden
    1601 Brandenburg/CöllnKons. 360
  • da sich aber ... einer unterstünde, die scheid-fahre, ... von den stücken abzupflügen, so soll doch der andere vor sich selbst nicht zufahren und wieder abpflügen, sondern er soll solches denen hüfenern anzeigen
    1705 Selzer,Treuenbrietzen 81