Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheidfahre
Artikel davor:
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scheiden
(Scheident)
Scheider
Scheiderei
Scheiderlohn
Scheidfahre
, f.
Furche als Grenzmarkierung
bdv.:
Scheidefuhre
vgl.
Scheidezeichen (I)
- damit auch des abmehens und abpflügens halber hinfüro ferner uneinigkeit verbleibe, sollen zwischen den stücken von beiden seiten scheidefahren gepflüget und geschohnet werden1601 Brandenburg/CöllnKons. 360
- da sich aber ... einer unterstünde, die scheid-fahre, ... von den stücken abzupflügen, so soll doch der andere vor sich selbst nicht zufahren und wieder abpflügen, sondern er soll solches denen hüfenern anzeigen1705 Selzer,Treuenbrietzen 81