Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): scheidigen

scheidigen

, v.

schweiz.
wie scheiden (III) 
  • derjenige so sich bei solchen händlen ongferdt befunden, solle pflichtig sein von den partheyen eid und trostung zu forderen und zu nemen und scheidigen best seines vermögens; im fahl er aber das nit thun wurde, solle er selbsten die buss als der partten die fehlbare verfallen sein
    1650 Zehngerichtebund 163
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