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Schein
, m., n.I Leuchten (eines Lichts), Glanz, bei der Sonne Schein tagsüber, insb. im Zsh. mit Gerichtsterminen
II Bescheinigung, Schriftstück
- 1 (amtliches oder gerichtliches) Schriftstück zu Beweiszwecken, Urkunde; auch: beglaubigte Abschrift
- 2 Erlaubnispapier, Passierschein
- 3 Dienst-, Abschieds-, Herkunftszeugnis; Mannrechtbrief; auch: Geburtsurkunde (Beleg 1683)
- 4 Quittung, (Rechnungs- oder Einlieferungs-)Beleg; auch: Schuldschein
- 5 Schreiben, das eine Verordnung festhält
- 6 Wertpapier, Geldschein
III (schriftliche oder mündliche) Vollmacht, Bevollmächtigung; oft in der Wendung in Schein und Namen
IV (äußeres) Erscheinungsbild, Aussehen, Form, Gestalt; in/im Schein des Gerichts vor Gericht
V Augenscheinnahme, Beweis durch Augenschein (I); offenbarer/blickender Schein, Blick und Schein augenscheinlicher Beweis (insb. bei der handhaften Tat)
VI Objekt einer Bahrprobe; zum/im Schein gehen/kommen eine Bahrprobe durchführen, also die Totschlagsverdächtigen vor die Leiche treten lassen, um zu sehen, ob diese dann zu bluten beginnt, was als Beweis der Täterschaft gilt
VII unspezifisch: Beweis, Beweisvermutung, mit graduellen Unterschieden, die oft durch Attribute wie glaublich, genugsam oder gut ausgedrückt werden; Schein der Tat Tatspuren, Indizien (als missverstandene, verderbte Variante zu Scheinbartat)
VIII Anschein, Vermutung, Hinweis
IX Vorwand, Vortäuschen (eines Umstandes); Schein haben sich für etw. ausgeben (Beleg nach 1291)
scheinbar
, adj., adv., auch subst.II (offen) sichtbar; scheinbare Tat handhafte Tat
III plausibel, glaubhaft, wahrscheinlich
IV angeblich, vorgeblich; auch: fadenscheinig
V angesehen, achtbar, rechtschaffen
scheinbarig
, adj.Scheinbarkeit
, f.scheinbarlich
, adj., adv., scheinbarlichen, adv.II (offen) sichtbar
III merklich, spürbar
IV glaubhaft, plausibel; scheinbarlich prüfen durch Prüfung glaubhaft machen
V angeblich, vorgeblich
I Offenkundigkeit, Beweiskraft
II Ansehnlichkeit
Scheinbartat
, f.Scheinbehelf
, m.Scheinbekenntnis
, n.?Scheinbestallung
, f.Scheinbote
, m.I (schriftlich) Bevollmächtigter, Mandatar; auch: Beobachter
II Vertreter einer Prozesspartei vor Gericht, auch: des (zum Erscheinen verpflichteten) Hintersassen (I) beim Bannteiding (I); insb. mit der Aufgabe, die Berechtigung zur Abwesenheit des Vertretenen zu bestätigen
III Bote, Gesandter, auch des Gerichts
IV Verwalter (eines Guts)
Scheinbotschaft
, f.Scheinbotung
, f.Scheinbrief
, m.I Urkunde, schriftl. Beweis, insb. für ein berechtigtes Nichterscheinen vor Gericht
II schriftl. Herkunftszeugnis, Passport
Scheinbürge
, m.Scheinbürgschaft
, f.Scheinchrist
, m.Scheineid
, m.I zum Zweck des Beweises abgegebener Eid
II nur zum Schein (IX), nicht rechtskräftig abgeleisteter Eid
scheinen
, v.I leuchten
II glänzen; hier: einer Krone als Symbol der Herrschermacht
III zum Ausdruck/zur Geltung bringen
IV offenbar werden, sich in best. Weise darstellen, sich zeigen
V den Anschein haben, den Eindruck erwecken
VII jm. zufallen, zukommen
VIII in/bei etw./jm. erscheinen
IX bezeigen; Gnade scheinen lassen Gnade erweisen
scheinend
, adj.I leuchtend; bei scheinender Sonne, bei scheinendem Tag am hellichten Tag, auch: (noch) im Laufe des Tages
II glänzend
III (offen) sichtbar, auf scheinender Tat bei handhafter Tat, in Flagranti; scheinende Waffen offen getragene Waffen
IV anstehend, bevorstehend, fällig
V erscheinend, erachtet
Schein'erteilung
, f.Scheinfestung
, f.Scheingabe
, f.Scheingehen
, n.(Scheingelac)
, n.Scheingeld
, n.Scheingelübde
, n.Scheingeschäft
, n.Scheingrund
, m.Scheinhandel
, m.I vorgetäuschter oder verdeckt in nicht rechtsgültiger Weise abgeschlossener Vertrag
II nur zum Schein betriebenes Handelsgeschäft
Scheinhandlung
, f.Scheinhut
, m.Scheinhutmacher
, m.scheinig
, adj.I leuchtend, bei scheiniger Sonne bei Tag, tagsüber
II offensichtlich, handhaft
scheinigen
, v.I bestätigen, bescheinigen, beweisen
II erweisen, offenbaren
Scheinkauf
, m.Scheinkäufer
, m.Scheinkaufsumme
, f.Scheinkontrakt
, m.I Vertrag, der nur zum Schein abgeschlossen wird
II Quasikontrakt, vertragsähnliches Verhältnis
(Scheinkraft)
, m.(Scheinkräftige)
, m.(Scheinlac)
, m.scheinlich
, adj., adv.I offenkundig, klar; scheinlich machen/dartun beweisen
II glaubhaft, wahrscheinlich
III vorgetäuscht, (nur) anscheinend, angeblich
Scheinmandat
, n.Scheinpfand
, n.Scheinpfennig
, m.Scheinpfleger
, m.Scheinrecht
, n.Scheinsbegehrung
, f.Mann, der (als Vertreter des Brautvaters) eine Hochzeit ausrichtet, bezahlt
Scheinstatt
, f.Scheinsumme
, f.scheinsweise
, adv.Scheintat
, f.Scheinursache
, f.zum Schein (IX) abgegebene schriftliche Verpflichtungserklärung
Scheinvertrag
, m.I vorgetäuschter Vertrag, der häufig einen anderen Vertrag verdeckt
II nur anscheinend gültiger Vertrag; Vertrag, dem ein Bestandteil fehlt, der zur Wirksamkeit erforderlich ist
Scheinwechsel
, m.I Tausch zweier nur scheinbar gleichwertiger Objekte, um so berechtigte Dritte zu übervorteilen
II falscher, fehlerhafter Wechsel; insb.: zur Täuschung des Rechtsverkehrs in der Form eines Wechsels ausgestellte Schuldverschreibung