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Schein

, m., n.
I Leuchten (eines Lichts), Glanz, bei der Sonne Schein tagsüber, insb. im Zsh. mit Gerichtsterminen
II Bescheinigung, Schriftstück
  • 1 (amtliches oder gerichtliches) Schriftstück zu Beweiszwecken, Urkunde; auch: beglaubigte Abschrift
  • 2 Erlaubnispapier, Passierschein
  • 3 Dienst-, Abschieds-, Herkunftszeugnis; Mannrechtbrief; auch: Geburtsurkunde (Beleg 1683)
  • 4 Quittung, (Rechnungs- oder Einlieferungs-)Beleg; auch: Schuldschein
  • 5 Schreiben, das eine Verordnung festhält
  • 6 Wertpapier, Geldschein
III (schriftliche oder mündliche) Vollmacht, Bevollmächtigung; oft in der Wendung in Schein und Namen 
IV (äußeres) Erscheinungsbild, Aussehen, Form, Gestalt; in/im Schein des Gerichts vor Gericht
V Augenscheinnahme, Beweis durch Augenschein (I); offenbarer/blickender Schein, Blick und Schein augenscheinlicher Beweis (insb. bei der handhaften Tat)
VI Objekt einer Bahrprobe; zum/im Schein gehen/kommen eine Bahrprobe durchführen, also die Totschlagsverdächtigen vor die Leiche treten lassen, um zu sehen, ob diese dann zu bluten beginnt, was als Beweis der Täterschaft gilt
VII unspezifisch: Beweis, Beweisvermutung, mit graduellen Unterschieden, die oft durch Attribute wie glaublich, genugsam oder gut ausgedrückt werden; Schein der Tat Tatspuren, Indizien (als missverstandene, verderbte Variante zu Scheinbartat)
VIII Anschein, Vermutung, Hinweis
IX Vorwand, Vortäuschen (eines Umstandes); Schein haben sich für etw. ausgeben (Beleg nach 1291)

scheinbar

, adj., adv., auch subst.
I offenkundig, klar; häufig in Vbdg. mit Nutz (I), Notdurft (I) 
II (offen) sichtbar; scheinbare Tat handhafte Tat
III plausibel, glaubhaft, wahrscheinlich
IV angeblich, vorgeblich; auch: fadenscheinig
V angesehen, achtbar, rechtschaffen
offenkundig, handhaft
Beweiskraft, Glaubwürdigkeit

scheinbarlich

, adj., adv., scheinbarlichen, adv.
I offenkundig, klar; häufig in Vbdg. mit Nutz (I) 
II (offen) sichtbar
III merklich, spürbar
IV glaubhaft, plausibel; scheinbarlich prüfen durch Prüfung glaubhaft machen
V angeblich, vorgeblich
VI verbrieft, förmlich; scheinbarlicher Bote wie Scheinbote (I)?
I Offenkundigkeit, Beweiskraft
II Ansehnlichkeit
offen begangene, sichtbare, handhafte Straftat
Vorbringen nur scheinbar richtiger Gründe
zum Schein (IX) abgegebene Erklärung
schriftlich erteilte Berechtigung, schriftliches Privileg
I (schriftlich) Bevollmächtigter, Mandatar; auch: Beobachter
II Vertreter einer Prozesspartei vor Gericht, auch: des (zum Erscheinen verpflichteten) Hintersassen (I) beim Bannteiding (I); insb. mit der Aufgabe, die Berechtigung zur Abwesenheit des Vertretenen zu bestätigen
III Bote, Gesandter, auch des Gerichts
IV Verwalter (eines Guts)
ausgewiesener Bote, Gesandter
Entsendung eines Scheinboten (II) vor Gericht
I Urkunde, schriftl. Beweis, insb. für ein berechtigtes Nichterscheinen vor Gericht
II schriftl. Herkunftszeugnis, Passport
III Begleitschreiben für einen Scheinboten (I, III
bestellter, mit einem speziellen Mandat versehener Bürge?
"schriftliche Bürgschaft" (SchwäbWB. VI Nachtr. 2932)
Person, die ihren Christglauben nur vorgibt
I zum Zweck des Beweises abgegebener Eid
II nur zum Schein (IX), nicht rechtskräftig abgeleisteter Eid
I leuchten
II glänzen; hier: einer Krone als Symbol der Herrschermacht
III zum Ausdruck/zur Geltung bringen
IV offenbar werden, sich in best. Weise darstellen, sich zeigen
V den Anschein haben, den Eindruck erwecken
VI fällig werden, (zu einem best. Termin) anfallen; auch in der Wendung scheinen und fallen (II 3) 
VII jm. zufallen, zukommen
VIII in/bei etw./jm. erscheinen
IX bezeigen; Gnade scheinen lassen Gnade erweisen

scheinend

, adj.
I leuchtend; bei scheinender Sonne, bei scheinendem Tag am hellichten Tag, auch: (noch) im Laufe des Tages
II glänzend
III (offen) sichtbar, auf scheinender Tat bei handhafter Tat, in Flagranti; scheinende Waffen offen getragene Waffen
IV anstehend, bevorstehend, fällig
V erscheinend, erachtet
Ausfertigung und Aushändigung einer Bescheinigung
militärische Anlage, die nicht den Anforderungen einer echten Festung (I) entspricht
vorgetäuschte, nur zum Anschein durchgeführte Übereignung
Bezeichnung für eine Art Ordal, bei dem der mutmaßliche Täter nackt vor ein Körperteil des Tatopfers treten muss
magische Handlung
Gebühr für die Durchführung eines Augenscheins oder einer Beschau
bekräftigender Eid
vorgetäuschtes, nur zum Anschein durchgeführtes Geschäft
nur scheinbar (IV) bestehende Begründung, Ursache, Rechtfertigung
I vorgetäuschter oder verdeckt in nicht rechtsgültiger Weise abgeschlossener Vertrag
II nur zum Schein betriebenes Handelsgeschäft
wie Scheinhandel (I) 
ein Sonnenhut aus Stroh; meton. dessen Träger; auch: Bezeichnung für einen Betrüger, auch als Schimpfwort
Hersteller von Scheinhüten 

scheinig

, adj.
I leuchtend, bei scheiniger Sonne bei Tag, tagsüber
II offensichtlich, handhaft
I bestätigen, bescheinigen, beweisen
II erweisen, offenbaren
Kaufvertrag, der nur zum Schein abgeschlossen wird; häufig in betrügerischer Absicht oder um Vermögenswerte beiseite zu schaffen
Person, die etwas nur zum Schein kauft
im Rahmen eines Scheinkaufs vorgeblich vereinbarter Kaufpreis
I Vertrag, der nur zum Schein abgeschlossen wird
II Quasikontrakt, vertragsähnliches Verhältnis
Zauberkunst, Magie
Zauberer, Hexer, Magier
Zauberer, Magier

scheinlich

, adj., adv.
I offenkundig, klar; scheinlich machen/dartun beweisen
II glaubhaft, wahrscheinlich
III vorgetäuscht, (nur) anscheinend, angeblich
angebliche oder nicht wirklich gültige Vollmacht
ein im Vergleich zur Schuld eher geringwertiger Gegenstand, den der Schuldner oder ein Bürge als Symbol für die Schuld bzw. Bürgschaft hingibt
geringwertige Münze, die der Schuldner dem Gläubiger als Symbol für die Anerkennung seiner Schuld gibt
bevollmächtigter Vormund
angeblicher Anspruch, scheinbare (IV) Berechtigung
mit vorgeschobenen Gründen argumentierender Einwand
Mann, der (als Vertreter des Brautvaters) eine Hochzeit ausrichtet, bezahlt
Ort einer Augenscheinnahme
in der angegebenen Höhe nur vorgetäuschter Betrag
zum Schein (IX), vorgeblich
offenkundig erkennbare, handhafte Straftat; auch: offenkundige Beweise einer Tat
vorgetäuschte Ursache, Begründung
zum Schein (IX) abgegebene schriftliche Verpflichtungserklärung
I vorgetäuschter Vertrag, der häufig einen anderen Vertrag verdeckt
II nur anscheinend gültiger Vertrag; Vertrag, dem ein Bestandteil fehlt, der zur Wirksamkeit erforderlich ist
I Tausch zweier nur scheinbar gleichwertiger Objekte, um so berechtigte Dritte zu übervorteilen
II falscher, fehlerhafter Wechsel; insb.: zur Täuschung des Rechtsverkehrs in der Form eines Wechsels ausgestellte Schuldverschreibung
wie Scheinbehelf 
wie 1Schamwunde 
fingierte, in Wirklichkeit nicht erfolgte Geldleistung, insb. in Bezug auf eine Stipulation