Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinbrief

Scheinbrief

, m.

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I Urkunde, schriftl. Beweis, insb. für ein berechtigtes Nichterscheinen vor Gericht
bdv.: Schein (II)
  • wo einer in abwesen zu vngebottenen dingen verwiesen würde, ... brecht [er später] glaublichen scheinbrieff vnd siegel, daß er solchen rechtlichen handlung keine wissenschafft gehabt hette, soll solcher weisthumb ... vncräfftig sein
    1489 Scriba,Frankenstein 54
  • das im des kein glaublich schinbriefe, instrument oder collationiert copie, denen glouben zu geben, worden sey
    1491 Schöpflin,AlsDipl. II 432
II schriftl. Herkunftszeugnis, Passport
  • der abgewichen zu H. ... halb, so noch nit scheinbrieff haben, ... das ich die one gemainer pundtz stend sonder bevelch nit ... ynkomen laß
    1525 HeilbronnUB. IV 181
III Begleitschreiben für einen Scheinboten (I, III
  • das siehet man aus hertzog Ludwigs ... abgeordneter fuͤrbringen in dem koͤnigl. cammer-gericht, ... welches er auch zum theil in einen oͤffentlichen schein-brief gebracht
    1608 Lünig,CJFeud. I 167