Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheingehen

Scheingehen

, n.

Bezeichnung für eine Art Ordal, bei dem der mutmaßliche Täter nackt vor ein Körperteil des Tatopfers treten muss
  • das scheingehen, womit sich todtschlager wegen angeschuldigter mordthat reinigen mußten
    1755 Strodtmann,Alterthümer 31
  • bey dem scheingehen [wurde] aber eine abgenommene hand des ermordeten im gerichte aufbehalten, die das schein hieß, welche der beschuldigte anrühren mußte
    1801 Rößig,Altertümer 332
  • [Titel:] besondere art eines ordalii, oder gadesrechtes, das scheingehen genannt, welches im herzogthume Bremen gebräuchlich gewesen
    oJ. HannovGelAnz. 2 (1752) Sp. 1121