Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheingehen
Artikel davor:
Scheinbrief
Scheinbürge
Scheinbürgschaft
Scheinchrist
Scheineid
scheinen
scheinend
Schein'erteilung
Scheinfestung
Scheingabe
Scheingehen
, n.
Bezeichnung für eine Art Ordal, bei dem der mutmaßliche Täter nackt vor ein Körperteil des Tatopfers treten muss
vgl.
Bahrrecht (I)
zu
Schein (VI)
- das scheingehen, womit sich todtschlager wegen angeschuldigter mordthat reinigen mußten1755 Strodtmann,Alterthümer 31
- bey dem scheingehen [wurde] aber eine abgenommene hand des ermordeten im gerichte aufbehalten, die das schein hieß, welche der beschuldigte anrühren mußte1801 Rößig,Altertümer 332
- [Titel:] besondere art eines ordalii, oder gadesrechtes, das scheingehen genannt, welches im herzogthume Bremen gebräuchlich gewesenoJ. HannovGelAnz. 2 (1752) Sp. 1121