Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinhandlung

Scheinhandlung

, f.

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wie Scheinhandel (I) 
  • wover sich nun kauffer und verkauffer eines simulirten contracts und scheinhandlung gebrauchen wolten
    1552 Walther,Trakt.(Ri.) 37
  • so man fürwendet, das diß nur ain schein bekandtnuß, waͤre dieselb auch den künfftigen schuldherrn fürtraͤglich, dann solche scheinhandlung kainem glaubiger schedlich
    1567 Pegius,Heiratsgüter 12v
  • exceptio simulationis, welche zu umbstoßung aller schein-handlungen und simulierten contract, darauf hernach geclagt würdt, eingewendt mag werden
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 30 § 23
  • wan ein frembder ... mehrers alß ein bluetsfreind umb daß failbare guet geben wolte, so ist der verkhaufer nicht verbunden seinen freunden solches guet umb ein geringers folgen zu lassen, da eß aber nur ein scheinhandlung und allain zur unbillichen staigerung der befreundten angesehen ... währen, so mag der befreundte umb eine ... schätzung bei gericht einkhomben
    1654 NÖLO. II 11 § 32
  • weilen bey ... schuld-verschreibungen allerley schein und unzimliche partidae-handlungen zu bemaͤntlung des un-christlichen wuchers ... unterlauffen, ... wollen wir solche verbottene schein-handlungen ... fuͤr nichtig und null declarirt ... haben
    ÖstExekO.1655 S. 306
  • wer ... um einen andern zu bevortheilen, ... eine scheinhandlung unternimmt, leistet genugthuung
    1811 ÖstABGB. § 869
unter Ausschluss der Schreibform(en):