Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinhandlung
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Schein'erteilung
Scheinfestung
Scheingabe
Scheingehen
(Scheingelac)
Scheingeld
Scheingelübde
Scheingeschäft
Scheingrund
Scheinhandel
Scheinhandlung
, f.
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wie Scheinhandel (I)
- wover sich nun kauffer und verkauffer eines simulirten contracts und scheinhandlung gebrauchen wolten1552 Walther,Trakt.(Ri.) 37Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- so man fürwendet, das diß nur ain schein bekandtnuß, waͤre dieselb auch den künfftigen schuldherrn fürtraͤglich, dann solche scheinhandlung kainem glaubiger schedlich1567 Pegius,Heiratsgüter 12vFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- exceptio simulationis, welche zu umbstoßung aller schein-handlungen und simulierten contract, darauf hernach geclagt würdt, eingewendt mag werden1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 30 § 23
- wan ein frembder ... mehrers alß ein bluetsfreind umb daß failbare guet geben wolte, so ist der verkhaufer nicht verbunden seinen freunden solches guet umb ein geringers folgen zu lassen, da eß aber nur ein scheinhandlung und allain zur unbillichen staigerung der befreundten angesehen ... währen, so mag der befreundte umb eine ... schätzung bei gericht einkhomben1654 NÖLO. II 11 § 32
- weilen bey ... schuld-verschreibungen allerley schein und unzimliche partidae-handlungen zu bemaͤntlung des un-christlichen wuchers ... unterlauffen, ... wollen wir solche verbottene schein-handlungen ... fuͤr nichtig und null declarirt ... habenÖstExekO.1655 S. 306Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wer ... um einen andern zu bevortheilen, ... eine scheinhandlung unternimmt, leistet genugthuung1811 ÖstABGB. § 869Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte