Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinkäufer

Scheinkäufer

, m.

Person, die etwas nur zum Schein kauft
  • ein scheynkauff, so auß vrsach eines vertrags geschehen, bündet den scheynkauffer nit, die kauffsumma zůbezalen, dann es gilt mehr was gehandelt wirdt weder das was scheynlich verstanden wirdt
    1566 Pegius,CodJust. 176v
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