Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinkauf
Artikel davor:
Scheingeld
Scheingelübde
Scheingeschäft
Scheingrund
Scheinhandel
Scheinhandlung
Scheinhut
Scheinhutmacher
scheinig
scheinigen
Scheinkauf
, m.
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Kaufvertrag, der nur zum Schein abgeschlossen wird; häufig in betrügerischer Absicht oder um Vermögenswerte beiseite zu schaffen
vgl.
Scheinhandel (I)
- ein scheynkauff, so auß vrsach eines vertrags geschehen, bündet den scheynkauffer nit, die kauffsumma zůbezalen, dann es gilt mehr was gehandelt wirdt weder das was scheynlich verstanden wirdt1566 Pegius,CodJust. 176vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- da ... der verkaufer umb ein ubermenige summa gelts mit einen frembden ainen scheinkauf treffe ... so mag der negst freund das gericht anrufen1573 NÖLTfl. II 3 § 42
- iedoch daß ... keine simulationes und schein-kaͤuffe hierbey vorgehen1622 SächsGO. 1102Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wir wollen ... schein-kaͤuffe, als die nur auf betrug und gefehrd abgesehen sind, von gemeiner sicherheit wegen nicht zulassen1761 BernStR. VII 2 S. 856Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- scheinhandel, scheinkauf: ist diejenige handlung, da iemand einen contract oder kauf nur zum schein, nicht aber zur wuͤrklichen verbindung schliesset; dergleichen sind ... verboten1762 Wiesand 950Faksimile - in Google Books
- taxationes [sollen] angeordnet werden ..., wenn der richter selbst bey dem ... kauf- oder theilungs-contract ... einen schein-kauf oder uebereilung zu muthmaßen ursache findet1772 CSax. I 1000Faksimile - in Google Books
- die gemeine sicherheit erforderet ... jenige verordnung einzuführen, die ... von der landtschaft Niedersimmenthal zu hemmung der scheinkäufen errichtet worden1778 InterlakenR. 660Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- was von eltern auf kinder kaufs- oder erbsweise kommt ... [dabei sollen] vorgehende schleich- und scheinkäufe, so zum nachtheil der löser sein, sorgfältig vermieden werden1788 WürtLändlRQ. II 533Faksimile (ca. 54 KB)
- ob das wahre unter einem solchen scheinkaufe verborgene geschäft gültig sey oder nicht, ist nach den eigenthümlichen regeln dieses geschäftes zu beurtheilen1794 PreußALR. I 11 § 71