Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinkauf

Scheinkauf

, m.

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Kaufvertrag, der nur zum Schein abgeschlossen wird; häufig in betrügerischer Absicht oder um Vermögenswerte beiseite zu schaffen
  • ein scheynkauff, so auß vrsach eines vertrags geschehen, bündet den scheynkauffer nit, die kauffsumma zůbezalen, dann es gilt mehr was gehandelt wirdt weder das was scheynlich verstanden wirdt
    1566 Pegius,CodJust. 176v
  • da ... der verkaufer umb ein ubermenige summa gelts mit einen frembden ainen scheinkauf treffe ... so mag der negst freund das gericht anrufen
    1573 NÖLTfl. II 3 § 42
  • iedoch daß ... keine simulationes und schein-kaͤuffe hierbey vorgehen
    1622 SächsGO. 1102
  • wir wollen ... schein-kaͤuffe, als die nur auf betrug und gefehrd abgesehen sind, von gemeiner sicherheit wegen nicht zulassen
    1761 BernStR. VII 2 S. 856
  • scheinhandel, scheinkauf: ist diejenige handlung, da iemand einen contract oder kauf nur zum schein, nicht aber zur wuͤrklichen verbindung schliesset; dergleichen sind ... verboten
    1762 Wiesand 950
  • taxationes [sollen] angeordnet werden ..., wenn der richter selbst bey dem ... kauf- oder theilungs-contract ... einen schein-kauf oder uebereilung zu muthmaßen ursache findet
    1772 CSax. I 1000
  • die gemeine sicherheit erforderet ... jenige verordnung einzuführen, die ... von der landtschaft Niedersimmenthal zu hemmung der scheinkäufen errichtet worden
    1778 InterlakenR. 660
  • was von eltern auf kinder kaufs- oder erbsweise kommt ... [dabei sollen] vorgehende schleich- und scheinkäufe, so zum nachtheil der löser sein, sorgfältig vermieden werden
    1788 WürtLändlRQ. II 533
  • ob das wahre unter einem solchen scheinkaufe verborgene geschäft gültig sey oder nicht, ist nach den eigenthümlichen regeln dieses geschäftes zu beurtheilen
    1794 PreußALR. I 11 § 71
unter Ausschluss der Schreibform(en):