Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinkaufsumme
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Scheinkaufsumme
, f.
im Rahmen eines Scheinkaufs vorgeblich vereinbarter Kaufpreis
- weil ... dise ding, die scheinlich gehandelt seind worden, für vngehandelt gehalten werden, so wirdt die bezalung der scheinkauffsumma vergebens begert1566 Pegius,CodJust. 176vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit