Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinkaufsumme

Scheinkaufsumme

, f.

im Rahmen eines Scheinkaufs vorgeblich vereinbarter Kaufpreis
  • weil ... dise ding, die scheinlich gehandelt seind worden, für vngehandelt gehalten werden, so wirdt die bezalung der scheinkauffsumma vergebens begert
    1566 Pegius,CodJust. 176v