Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinkontrakt

Scheinkontrakt

, m.


I Vertrag, der nur zum Schein abgeschlossen wird
  • wie auch ... ungepürliche furgewändte täusch, oder wechsel, und was dergleichen mehr fur simulirte und schein conträct, zue verhinderung der loßung dienen mögen, verbotten sein sollen
    1620 Heitersheim(Barz) 30
  • weilen bey zügen und märckten öfters betriegereyen vorgehen, als wird geordnet, dass aufrichtig gehandlet werde, und käufer und verkäufer keine schein-contracten machen, noch mehr in den marktbrief einsetzen ... als ... bezalet werden solle
    1713 ChurBund. 281
  • [kauf-contract:] zumalen ich ... insonderheit der exception des betrugs, schein-contract, ueberredung ... hiedurch renunciire
    1717 HambGSamml. X 312
  • auch ist der studirende, der das verbot wegen des haltens eigener pferde durch einen scheincontract, indem er sein eignes pferd dem pferdevermiether angeblich uͤberlaͤßt, zu eludiren sucht, mit einer ... carcerstrafe dafuͤr anzusehen
    1795 Göttingen/v.Berg,PolR. VI 2 S. 595
II Quasikontrakt, vertragsähnliches Verhältnis
  • es wird auch ferner die obligatio entweder aus einem wahren oder schein-contract (ex vero vel ex quasi contractu) ... generiret
    1721 KlugeBeamte IV 31
unter Ausschluss der Schreibform(en):