Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinsbegehrung

Scheinsbegehrung

, f.

mit vorgeschobenen Gründen argumentierender Einwand
  • daß dergleichen scheins-begehrung kuͤnfftig zu keiner consequenz gezogen werden moͤge
    1646 Moser,StaatsR. 46 S. 354