Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinvertrag

Scheinvertrag

, m.

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I vorgetäuschter Vertrag, der häufig einen anderen Vertrag verdeckt
  • ein vertrag muss ferner auch aufrichtig und ernstlich seyn, und nicht zum schein gemacht worden seyn. ein scheinvertrag hat keine rechtliche wirkung
    H. Eschenmayer, Lehrbuch über das Staats-Oeconomie-Recht I (Frankfurt 1809) 311
  • der scheinvertrag: ... ein bloß zum schein geschlossener vertrag (pactum simulatum)
    1810 Campe IV 103
II nur anscheinend gültiger Vertrag; Vertrag, dem ein Bestandteil fehlt, der zur Wirksamkeit erforderlich ist
  • so kommen ... die phariseischen spoͤtter herfür vnnd bemuͤhen sich ... einen syncretismum, das ist einen partheyschen schein vertrag zuschmiden
    G. Eder, Evangelische Inquisition wahrer und falscher Religion (Dillingen 1573) 183
  • alle uͤbrige einwilligungen sind falsch und erdichtet, und verursachen blosse scheinvertraͤge 
    G.F. Meier, Auszug aus dem Rechte der Natur (Halle 1769) 182
  • ferner würde die geldstrafe, zu welcher die partheyen sich anheischig machen, ... zu der klasse der scheinkontrakte gehören, welche durch den mantelgriff nicht verbindlich genug werden; ... von der beschaffenheit dieser scheinverträge ... handelt choschen hammischpat
    1778 Mendelssohn,Ritualges. 181
  • ein scheinvertrag ist eine freye handlung, welche ein vertrag zu seyn scheint, ob sie gleich keiner ist, der die wesentlichen bestimmungen eines vertrags fehlen, die aber durch zufaͤllige merkmale als vertrag vorgestellt wird; ein scheinvertrag ist also ein falscher vertrag
    L.H. Jakob, Auszug aus dem Naturrechte (Halle 1796) 77