Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinwechsel

Scheinwechsel

, m.


I Tausch zweier nur scheinbar gleichwertiger Objekte, um so berechtigte Dritte zu übervorteilen
  • dergleichen scheinwechsl, so mehrers einem khauff als tausch oder wechsl zu vergleichen
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 20 § 4
II falscher, fehlerhafter Wechsel; insb.: zur Täuschung des Rechtsverkehrs in der Form eines Wechsels ausgestellte Schuldverschreibung
  • schuld-verschreibungen, welche ... unter dem schein und namen des wechsels ausgestellet werden: ... wenn solche scheinwechsel ... dargethan werden ... [wird] die wechsel-execution darauf nicht erkannt
    J.R. Wegelin, Österreichisches Wechsel-Recht (Lindau 1719) 140
  • schein-wechsel ... sind nicht zu passiren
    1742 Siegel,CJCamb. II Reg.