Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheinwechsel
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Scheinsumme
Scheintat
Scheinursache
Scheinverschreibung
Scheinvertrag
Scheinwechsel
, m.
I
Tausch zweier nur scheinbar gleichwertiger Objekte, um so berechtigte Dritte zu übervorteilen
zu
Schein (IX)
- dergleichen scheinwechsl, so mehrers einem khauff als tausch oder wechsl zu vergleichen1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 20 § 4
II
falscher, fehlerhafter Wechsel; insb.: zur Täuschung des Rechtsverkehrs in der Form eines Wechsels ausgestellte Schuldverschreibung
- schuld-verschreibungen, welche ... unter dem schein und namen des wechsels ausgestellet werden: ... wenn solche scheinwechsel ... dargethan werden ... [wird] die wechsel-execution darauf nicht erkanntJ.R. Wegelin, Österreichisches Wechsel-Recht (Lindau 1719) 140
- schein-wechsel ... sind nicht zu passiren1742 Siegel,CJCamb. II Reg.