Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): scheitern

scheitern

, v.

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I wie scheiten 
  • wer aber je gescheitert clafterholz auf den floͤßen bringen und herabfuͤhren will, der soll das erstlich mit zugeben ... ihrer forster ... abschlagen und [soll] allein ausgedort oder ungeschlacht holz ... zu anlegen gescheitert werden
    1788 KurpfSamml. IV 541
II
in Trümmer gehen, zerschellen
  • begeb es sich das iemant in angezaigtem urfahr auflag oder scheiteret dazu soll niemant zillen leichen dann der förg oder mit desselben bewilligung
    1539 NÖsterr./ÖW. IX 557
  • da ein burghauser-scheibfart scheitteret, so ist der fertiger ... beruͤhrte schiffmuth und fuͤr das vertraͤnkt schif ein neues ... schuldig
    1581 Lori,BairBergr. 332
unter Ausschluss der Schreibform(en):