Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheitholz
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Scheiterung
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Scheiterzoll
Scheitgeld
Scheithauer
Scheitholz
, n., Scheiterholz, n.
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in Scheite (I 1) gespaltenes Nutzholz, ua. als Abgabe und Naturalentlohnung; auch: als Brennmaterial qualifiziertes Holz
- daz man ein klafter schiter holtzes, daz gůt holtz ist, sin lengde und dicke hat, geben soͤlle umb XII ß phenig und nit thúrerum 1450 Brendle,BaselHolz. 113
- besoldung des capellnmeisters ... so nicht zu gelde angeschlagen: ... 8 clafthern scheidtholtz1613 Weimar/Müsel,Stolle 41
- das schaidholz ... solle ... nur dem bedürftigsten ... vergonnt sein, ... [und zwar so], daß das aufschaidende scheid- oder altholz zu dessen 6 claftern burgerholz gerechnet ... werde1723 WürtLändlRQ. I 542Faksimile (ca. 42 KB)
- das weder frömbde noch andere perticularen sich währendt vorbestimbter flössungszeit ... holtzflößens durch das baslische territorium bedienen, auch das noch minder an st. blasischer seiten man befüegt sein solle ... frömbden oder anderen particularen von dem vorbenanten scheiterholtz ... quovismodo zu vertauschen, verhandlen oder verkaufen zu können1724 Brendle,BaselHolz. 120
- zu den zaͤunen sollen die duͤrren aeste von kiefern ... und zu den pfaͤhlen und schraͤnkzaͤunen lauter ast- und scheitholz genommen werden1794 Schwarz,LausWB. V 186Faksimile (ca. 84 KB)
- gefälle: schußgeld, fuchsgeld ... scheitholz von der gemeind1802 MainfrJb. 13 (1961) 186
- alles brennholz, welches mehr als 4 zoll im durchmesser hat, soll gespalten, das scheiter- und pruͤgel-holz wo moͤglich, immer abgesondert und nicht vermischt aufgeklaftert [werden]1808 WirtRealIndex I 533Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)