Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheitlänge
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Scheitholz
Scheitlänge
, f., Scheiterlänge, f.
ein genormtes Längenmaß für Nutzholz; auch das entsprechende Messinstrument
- wenn abgezehlet wird, so sol der forstmeister oder oberknecht einem jeden abzehler ... das klaffter- oder malter-maaß und die scheit-laͤnge zustellen1667 GothaLO. III 313
- damit nun ... die kaͤuffer hierbey nicht hintergangen werden, ist ... vom landesherrn ein gewisses claffter-malter-spannen und aecker- oder juchart und morgen-maaß auch scheit-laͤnge verordnetJ.B.v. Rohr, Hauß-Haltungs-Recht (2. Aufl., Leipzig 1738) 883
- scheiterlaͤnge solle ad 3 1/2 schuh und niemalen kuͤrzer verstattet werden bey 30. kr. strafe1774 Wagner,Civilbeamte I 220Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein aufsatz von holz von einer scheitlaͤnge1808 Rinmann,BergwLex. I 296