Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheitlänge

Scheitlänge

, f., Scheiterlänge, f.

ein genormtes Längenmaß für Nutzholz; auch das entsprechende Messinstrument
  • wenn abgezehlet wird, so sol der forstmeister oder oberknecht einem jeden abzehler ... das klaffter- oder malter-maaß und die scheit-laͤnge zustellen
    1667 GothaLO. III 313
  • damit nun ... die kaͤuffer hierbey nicht hintergangen werden, ist ... vom landesherrn ein gewisses claffter-malter-spannen und aecker- oder juchart und morgen-maaß auch scheit-laͤnge verordnet
    J.B.v. Rohr, Hauß-Haltungs-Recht (2. Aufl., Leipzig 1738) 883
  • scheiterlaͤnge solle ad 3 1/2 schuh und niemalen kuͤrzer verstattet werden bey 30. kr. strafe
    1774 Wagner,Civilbeamte I 220
  • ein aufsatz von holz von einer scheitlaͤnge 
    1808 Rinmann,BergwLex. I 296
unter Ausschluss der Schreibform(en):