Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Schelle
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Schelfvogt
Schelgarn
schelhaft
schelhaftig
Schelhaftige
(schelig)
Schell
1Schelle
, f.I kleine Glocke, die zu best. Anlässen geläutet wird
- 1 als Hinweissignal für Gerichts- oder Ratszusammenkünfte und offizielle Bekanntmachungen
- 2 als Hinweis- und Warnsignal an best. Karren und Fuhrwerken, etwa Krankentransporten und Unratfuhren
- 3 im Zsh. mit Religion und Kirche; insb. als Messglocke und als Zeitsignal für Prediger
- 4 als Merkmal der Aussätzigen und Bettler; auch bei der Spendensammlung
- 5 bei Ehren- und Arbeitsstrafen: an einem Schandinstrument oder einer Fessel befestigte kleine Glocke (zur Kenntlichmachung des Sträflings)
- 6 als Signal für Arbeitsbeginn und -ende
- 7 als Türglocke
- 8 an der Kleidung, als Zeichen für den adeligen Stand
- 9 als Erkennungszeichen von zu einer Herde gehörigen Tieren
- 10 als (verbotenes) Hilfsmittel bei der Treibjagd
II Ohrfeige
III pl.: Hodensäcke des Mannes
IV jm. eine Schelle anhängen jn. ehrverletzend ins Gerede bringen