Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Schelle

I kleine Glocke, die zu best. Anlässen geläutet wird
  • 1 als Hinweissignal für Gerichts- oder Ratszusammenkünfte und offizielle Bekanntmachungen
  • 2 als Hinweis- und Warnsignal an best. Karren und Fuhrwerken, etwa Krankentransporten und Unratfuhren
  • 3 im Zsh. mit Religion und Kirche; insb. als Messglocke und als Zeitsignal für Prediger
  • 4 als Merkmal der Aussätzigen und Bettler; auch bei der Spendensammlung
  • 5 bei Ehren- und Arbeitsstrafen: an einem Schandinstrument oder einer Fessel befestigte kleine Glocke (zur Kenntlichmachung des Sträflings)
  • 6 als Signal für Arbeitsbeginn und -ende
  • 7 als Türglocke
  • 8 an der Kleidung, als Zeichen für den adeligen Stand
  • 9 als Erkennungszeichen von zu einer Herde gehörigen Tieren
  • 10 als (verbotenes) Hilfsmittel bei der Treibjagd
II Ohrfeige
III pl.: Hodensäcke des Mannes
IV jm. eine Schelle anhängen jn. ehrverletzend ins Gerede bringen