Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schellenhaus
Artikel davor:
schelhaftig
Schelhaftige
(schelig)
Schell
1Schelle
2Schelle
schellen
Schellenbede
Schellenbube
Schellengang
Schellenhaus
, n., Schallenhaus, n.
Gefängnis für Sträflinge, die zur peinlichen Strafe bzw. zur (öffentlichen) Zwangsarbeit verurteilt sind
bdv.:
Schellenwerk (I)
- [Gutachten, ob] denen gefangnen im schallenhauß der zutrit zur communion deß heiligen abendmahls zu vergönnen1693 BernStR. VI 1 S. 519Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß ... in dem schallenhauß verschidene separationen und gehalt gemacht werden sollindt, darin die schlimsten und lasterhafftesten nachts eingespehrt werden könnindt1723 BernStR. VII 1 S. 473Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- vor ein paar wochen ertappten die ... polizeidiener einen handwerkspurschen ... am fechten, ... er ward ... ins schellenhaus gebracht und dort im bock gespannt von den polizeidienern ... abgeprügelt1813 Basel/Schmeller,Tageb. I 177