Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schellenhaus

Schellenhaus

, n., Schallenhaus, n.

Gefängnis für Sträflinge, die zur peinlichen Strafe bzw. zur (öffentlichen) Zwangsarbeit verurteilt sind
  • [Gutachten, ob] denen gefangnen im schallenhauß der zutrit zur communion deß heiligen abendmahls zu vergönnen
    1693 BernStR. VI 1 S. 519
  • daß ... in dem schallenhauß verschidene separationen und gehalt gemacht werden sollindt, darin die schlimsten und lasterhafftesten nachts eingespehrt werden könnindt
    1723 BernStR. VII 1 S. 473
  • vor ein paar wochen ertappten die ... polizeidiener einen handwerkspurschen ... am fechten, ... er ward ... ins schellenhaus gebracht und dort im bock gespannt von den polizeidienern ... abgeprügelt
    1813 Basel/Schmeller,Tageb. I 177
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