Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schellenmacher

Schellenmacher

, m.

(zunftgebundener) Handwerker, der kleine Glocken herstellt
  • ich aber bin ein schellenmachr / zu preng und narrnweiß ein ursachr
    1568 Ständebuch Bl. V ii
  • hat sich N.S., ... welche mit einem kürschnerssohn ... der ein schellenmacher war, welcher auß seines meisters hauß und in ihres herren hauß gestiegen und unzucht mit ihr getrieben, ... in die Pegnitz gestürtzt und ertränckt
    1602 MittNürnberg 44 (1953) 127
  • soll auch kein waͤaͤgleinmacher die kleinen moͤssenen waagschaͤllein den schellenmachern, oder andern außerhalb ihres handwercks, außzuhauen geben, bey negst gemelter straff
    1694 Nürnberg/Gatterer,TechnolMag. I 103
  • von den zuͤnften ... 93) schellenmacher 
    1757 Estor,RGel. I 105
  • gesperrte handwerker [welche ... in einem orte ... sich zunftmaͤßig verhalten, aber ... weder einen auswaͤrtigen in die lehre nehmen, noch ihre gesellen anderswohin ... wandern lassen, dazu] gehören ... rothschmiede, drechsler, schellenmacher 
    1801 RepRecht VIII 206
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