Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schellenmann

Schellenmann

, m.


I Spendensammler, der bei öffentlichen Gängen mit Glocken umherläuft
  • die collectanten dieser spitaͤler [Wimpfen und Pforzheim] hatten ... die gewohnheit gehabt, auf ihren geschaͤftsreisen ... durch kleine gloͤckchen ... dem christenvolke ihr daseyn, und ihr begehren anzukuͤndigen ... diese schellenmaͤnner [fanden] nicht uͤberall gute aufnahme
    1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 204
II Spielmann bei Hochzeiten
  • [von lone der spileut:] ob yemanndt ... auff den hochtzeit tag den schelleman mit seinem weyb vnnd gesellen zw hofieren erfordern vnnd haben wurd, soll man dem ... nicht mer geben dann einen halben guldin
    1509 Siebenkees,Mat. II 474