Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schellenwerk
Artikel davor:
2Schelle
schellen
Schellenbede
Schellenbube
Schellengang
Schellenhaus
Schellenmacher
Schellenmann
Schellensack
Schellenschmied
Schellenwerk
, n., Schallenwerk, n.
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vgl.
Schellenbube
zu
2Schelle
Sachhinweis: G. Fumasoli, Ursprünge und Anfänge der Schellenwerke (Zürich 1981)
I
Strafanstalt für Gefangene, die zu (öffentlicher) Zwangsarbeit (bei knapper Kost) verurteilt sind; dabei tragen die Sträflinge oft (Eisen-)Fesseln; häufig in der Wendung im Schellenwerk arbeiten
bdv.:
Schellenhaus
vgl.
Stadtwerk (II)
- [ein Ehepaar] wegen ires unruͤwigen unabläßigen huswäsens ins schallenwärck zů I. ... von ort zů ort durch profosen schaffen [zu lassen]1615 BernStR. VII 1 S. 462Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [schallenlüth], so alhie angefeßlet gsin und im gmeinen schallenwerck gearbeitet1615 BernStR. VII 1 S. 462Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- bedencken wie und welcher gestalten das schellenwerkh möchte angestellt werden1615/17 G. Fumasoli, Ursprünge der Schellenwerke (Zürich 1981) 52
- schällenwerckch1628 G. Fumasoli, Ursprünge der Schellenwerke (Zürich 1981) 52
- ein zuchthuß angestelt ..., so man gmeinlich dz schallenwerck genamset, darinnen sölche arbeithäsige ... landtsuger und andere maleficanten, denen man eben nit an dz läben gryffen können, zůr arbeit angefeßlet ... worden1631 BernStR. VII 1 S. 465Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- der verhafte miller undt maurerknecht ... und die köchin ... sollen [wegen Unzucht] ins schellenwerk gebraucht, ... und nach vollendeten achttagen die köchin widerumben durch den stattknecht aus der statt geführt werden1661 Schindler,VerbrFreib. 93 Anm. 5
- daß ... die fählbahren weibspersohnen dan ohne ring, jedoch mit einem sonderbahren zeichen, als einer halb rothen, halb schwartzen kappen 4 jahr lang im schallenwerk arbeiten1714 BernStR. VI 2 S. 761Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- weilen ... die tirnen in gewüßem casu in das schallenwerck verschaffet werden sollen, und aber sich zůtragt, daß man allwegen anstehet, die seügenden kinder für selbige zet zeversorgen, zůmahlen selbige nicht in das schallenwerck den müettern zůgeben werden können ... daß die kinder zů erst von derglichen tirnen abgeseüget, und selbige hernach ins schallenwerck übergeben werden sollind1714 BernStR. VII 1 S. 468Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- denen im schallenwerk enthaltenen ihre ringen am hals ... eingerichtet werden mögind, daß sy solche nit so leicht abfeilen oder abmachen könnind1719 BernStR. VII 1 S. 468Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- jenige dann, so nichts criminalisches, sonder nur zum exempel gewüße freffel ... begangen, sollen ... ohne ring in das schallenwerk, jehdennoch nach erheüschender nothdurfft und befinden paar und paar, oder mit einem fůßbändlin oder handschellen versehen an schůbkarren gethan werden1753 BernStR. VII 1 S. 482Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [Diebe] sollen ... mit ruhten gestrichen und auff lebens lang mit dem ring in allhiesiges schallenwerk übergeben werden1759 LaupenAmtsbez. 378Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [wegen des Hausdiebstahls] solle ... C.W. ... zur schützung der gemeinen sicherheit, ... zu einer wohlverdienten, dennoch gnädigen bestrafung für 15 jahr mit dem ring in das schallenwerk an karren geschmiedet ... seyn1759 v.Tscharner,TodesstrBern 15
- schellenwerk, schallenwerk ... zuchthaus für solche, die zu öffentlichen arbeiten verurtheilt sind1812 Stalder II 313
II
(öffentliche) Zwangsarbeit (mit angelegten Fesseln) als Strafe (insbesondere für Diebstahl) oder Besserungsmaßnahme (etwa bei ungebührlichem Verhalten, Bettelei, Vagabundieren)
bdv.:
Schellenwerkstrafe
vgl.
Schanzarbeit
- [der Dieb wurde zum] schellen oder schanzenwerckh condemniert1689 Moser-Nef,SGallen VI 857
- verbrechen der wilderey [wird bestraft durch] geld-bussen, schellen-werck1694 Reyscher,Ges. VI 186Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- umschweiffende tirnen ... sollen ... mit der spinn-stuben, schallenwerck ... oder ... leibs-straffen ... angesehen werden1716 BernStR. VI 2 S. 943Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [Bettler, die] zum arbeiten tuechtig sind, ... [sind], da sie sich faul und hartnaeckig bezeigen solten, mit schlaegen ... anzuhalten, wo sie sich aber dadurch nicht bessern wolten ... zum schellenwerck oder schantzen, auch andern gemeinen arbeiten mit reichung wasser und brod, zu verurtheilen1720 Schwäb. Kreispatent/Wüst,Policey I 564
- wenn einer aus bosheit nicht bezahlen will und sich dem urtheil halsstarrig widersetzt, soll ... schellenwerk ... gegen ihme gebraucht werden1740 Mülhausen (Elsass)/ElsWB. II 852
- denen aus anderen gemeinden ... kommenden bettleren ... [werden] das erstemal unter bedrohung ernstlicher bestrafung, ohne allmosen zuruͤk gesendet, das zweitemal mit schlaͤgen oder gefaͤngniß ... tractiret, das drittemal ... mit schellenwerken und andern haͤrtern strafen ... belegt1751 SammlBadDurlach II 88Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [für aufruͤhriges betragen] sollen ... gesellen oder knechte ... mit zuchthaus-strafe oder schellenwerken, auch nach beschaffenheit des ungehorsams und verursachten schadens am leben gestraft ... werden1769 BadZftO. 122Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die rechtsvertheidigung ... findet ... nicht statt, bey geringen vergehungen und strafen, als gefaͤngnis, halseisen, spanischer mantel, schellenwerk1785 Fischer,KamPolR. II 304Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die strafe des schellenwerks, welche in einer ... oͤffentlichen arbeit bestehet, [wobei] der straͤfling die erste zeit ... in fesseln ... arbeiten, auch die nacht im gefaͤngniß zubringen, und daraus zur arbeit auf- und abgefuͤhrt werden muß1803 SammlBadStBl. I 1345
- die strafe des schellenwerks besteht in öffentlicher arbeit ... [der Sträfling] muß ... die erste zeit, und zwar so viele tage aneinander, als viele wochen die strafzeit dauert, seine arbeit in fesseln, die von dem linken arm an den rechten fuß weitlos gehen, verrichten1806 Schindler,VerbrFreib. 94 Anm. 12
III
(Eisen-)Fessel, Halseisen; auch als entehrendes Instrument bei Schandstrafen
bdv.:
2Schelle
- diejenige, welche sich selbsten zur unzucht prostituiren ... oder junge leuth anziehen und verführen ... [wird man] an das sogenante schellenwerk schlagen oder in dem zuchthauß verschliessen, allda zur strengen Arbeit anhalten1681 BaselRQ. I 2 S. 610 [hierher?]Faksimile (ca. 196 KB)
- betrügerliche und mittelloße persohnen auf fehlbares betretten an dem schellen-werck züchtigen laßen1700 ZürichZftG. II 763
- R.W. [wird wegen Prostitution mit Soldaten] ... dahin condemniert, das ... ihro die zepf genaw abgeschnitten und [sie] nachgehendts mit endeckhtem kopf dem schellenwerkh am halß ... auf dem lasterstein ... dem volckh zum exempel und abscheüchen vorgestellt ... werden solle1728 Schindler,VerbrFreib. 72