Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schellenwerker

Schellenwerker

, m.

Sträfling, der die Strafe des Schellenwerks (II) verbüßt
bdv.: Schellenbube
  • [über jeden] schellenwercker [soll nach Beendigung der Strafzeit von] staabs-beamten deß jenigen orts, wo sie arbeiten sollen, [ein ... kurtzer bericht ... erstattet werden] ... ob, und zu was geschaͤfften, und wie ernstlich diese delinquenten angehalten werden
    1694 Reyscher,Ges. VI 190
  • der schellenwerker ist als züchtling, während der strafzeit infam, und daher von dem gemeinen bürgerlichen sträfling in merklicher absonderung zu halten
    1806 Schindler,VerbrFreib. 95 Anm. 12
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