Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schellenwerker
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Schellenwerk
schellenwerken
Schellenwerker
, m.
Sträfling, der die Strafe des Schellenwerks (II) verbüßt
bdv.:
Schellenbube
- [über jeden] schellenwercker [soll nach Beendigung der Strafzeit von] staabs-beamten deß jenigen orts, wo sie arbeiten sollen, [ein ... kurtzer bericht ... erstattet werden] ... ob, und zu was geschaͤfften, und wie ernstlich diese delinquenten angehalten werden1694 Reyscher,Ges. VI 190Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der schellenwerker ist als züchtling, während der strafzeit infam, und daher von dem gemeinen bürgerlichen sträfling in merklicher absonderung zu halten1806 Schindler,VerbrFreib. 95 Anm. 12