Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schellenwerkstrafe

Schellenwerkstrafe

, f.

wie Schellenwerk (II) 
  • wegen ... der hurey und des ehebruchs [soll an denjenigen], welche armuths halber ihr geltstraf nicht erlegen können, ... die schellenwerkh-straf ... vollstreckht und exequiert werden
    1685 BaselRQ. I 2 S. 621
  • [an den Verbrechern], welche armuth haben [und] die ... auf hurerey und ehebruch gesetzte geldstraf nicht erlegen können, [soll] ... die schellenwerkstraf ... vollstreckt und exequirt werden
    1717 BaselRQ. I 2 S. 723
  • wildprett kaufflich annehmen, und dabey sothane wilderer wißentlich und vorsetzlich nicht anzeigen, sondern verhehlen, sollen mit obberuͤhrter zweyfacher geld- und zwey monathlicher schellen-werck-straffe angesehen werden
    1718 Reyscher,Ges. VI 295
  • wenn sich ein foͤrster auf einer untreue betreten lassen wuͤrde, so soll er mit cassation, zuchthaus- oder schellenwerks-strafe oder gar ... mit peinlichem prozeß angesehen werden
    1748 WirtRealIndex I 523