Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schellhammer

Schellhammer

, m.

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großer Hammer zum Zerschlagen von Steinen
  • des smits arbeit [hatte] ... ein gesetzten lon ... von einem schellhammer zu stechelen sechs pf.
    1464/70 Tucher,NürnbBaumeisterb. 100
  • so soll kein meister keine vnzüchtige fraw lassen gehen in die hütten, hat imandt mit ir was zu reden, so sol man von der werckstat geen, als man möchte gewerffen mit einem scholhamer von der werckstat
    1486 Sachsen/Wissell,Hdw.2 II 141