Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schelmennot

Schelmennot

, f.

Notlage aufgrund einer Seuche?
  • wer es, das derselbe bidermann das haus verkaufen wolt, ... so soll er meiner frawen [des closters zu S. Johann] das drittheil geben, ohne drei hand noth, das ist herrennoth, hungersnoth und schelmennoth 
    1413 Unterelsass/GrW. V 478
unter Ausschluss der Schreibform(en):