Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schelmenstreich

Schelmenstreich

, m.

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wie Schelmenstück (I) 
  • ein knabe ... geräthet an einen gottlosen buben, ... dieser bringet ihm bey die aller gottloseste schelmstreiche, ... daß wann er wolte mit müßiggang sein brod verdienen, er nur ... vorgeben solte, er sey von teüffel beseßen
    1716 Leibniz-Briefe/DRWArch.
  • so bald sich bey einer polizey- oder mercantil-sache umstaͤnde von angeschuldigten diebs-griffen und schelmen-streichen mit einmischen, wird es gar eine causa criminalis
    1748 Cramer,Neb. I 111
  • gefaͤhrliche betruͤger, so durch ihre besonders hinterlistige schelmen- und diebsstreiche jemanden einen betraͤchtlichen schaden an seinem gut zugefuͤget ... [sollen] mit dem strang bestraffet werden
    1769 CCTher. 94 § 11
  • soll der vertheidiger den betruͤger im strengen sinn machen, ... dem inquisiten ... mit falschen, suͤßen worten ... das schwerd an den hals fuͤhren? ... an jene schelmstreiche hat A. nie denken koͤnnen
    Archiv des Criminalrechts V (1805) 80