Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheltbuße

Scheltbuße

, f.

für Fluchen oder Beleidigung bzw. Verleumdung (vgl. schelten (I) oder (II 1)) zu zahlendes Bußgeld
  • dieweil uns ... der übermessigen bussforderungen halb klag fürkommen, so habend wir ... geordnet, dass der schlegerey- und scheltbussen halb laut der land-satzung die höchste straf gerechnet werden
    1653 Obersimmental(BernRQ.) 148
unter Ausschluss der Schreibform(en):