Scheltbuße, f.
Scheltbuße, f.
für Fluchen oder Beleidigung bzw. Verleumdung (vgl. schelten (I) oder (II 1)) zu zahlendes Bußgeld
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dieweil uns ... der übermessigen bussforderungen halb klag fürkommen, so habend wir ... geordnet, dass der schlegerey- und scheltbussen halb laut der land-satzung die höchste straf gerechnet werden1653 Obersimmental(BernRQ.) 148 Faksimile