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Schankgerechtigkeit

, f., Schenkgerechtigkeit, f.
Berechtigung zum Ausschank von alkoholischen Getränken

Schankordnung

, f., Schenkordnung, f.
amtliches Regelwerk über den Betrieb von Gaststätten und den Ausschank alkoholischer Getränke

Schankrecht

, n., Schenkrecht, n.
I Berechtigung zum Ausschank von alkoholischen Getränken; auch: das herrschaftliche Privileg, diese Berechtigung zu verleihen
II eine Schanksteuer, Abgabe auf den Getränkeausschank; Einnahme aus dem Privileg von Schankrecht (I) 

Schankstätte

, f., Schenkstätte, f.
Schankwirtschaft, Getränkeausschank mit Berechtigung zur Ausgabe alkoholischer Getränke; auch: Lager für Bier und Wein

1Schenk

, m.
I Inhaber desjenigen der vier alten Hofämter, das urspr. für die Versorgung eines Fürstenhofes mit Getränken zuständig ist; als erbliches Ehrenamt bald nur noch in Form von repräsentativen Akten bei besonderen Anlässen ausgeübt; auch: das Amt und der Titel des Amtsinhabers
  • 1 auf der Ebene des Reichs ist der König von Böhmen Reichserzschenk; in dieser mit der Kurwürde verbundenen Funktion tritt er schon früh nur noch in einem symbolischen Akt bei der Krönung des deutschen Königs bzw. Kaisers auf
  • 2 als Vertreter des Reichserzschenken steigt nach 1100 der aus den Ministerialen am staufischen Hof hervorgegangene Herr von Limpurg zum königlichen Schenken auf; die erbliche Stellung als Reichserbschenk entwickelt sich bald zum Ehrenamt mit repräsentativen Aufgaben
  • 3 an weiteren Höfen
II des Rates Schenk Verwalter des städt. Weinkellers, auch mit weiteren amtl. Aufgaben betraut
III gewerbsmäßiger Betreiber einer Schankstätte, in welcher auch alkoholische Getränke ausgeschenkt werden
IV (gewähltes) Zunftmitglied, das bei Zusammenkünften seiner Zunft für Getränke zu sorgen hat
V Diener, der Getränke ausschenkt; Bedienung
Gildezusammenkunft, die von den Lübecker Schonenfahrern mehrfach und regelmäßig zwischen dem Martinsabend und dem ersten Fastensonntag veranstaltet wird
Geschenk an einen Amtsträger; zur Verhinderung von Korruption ist dessen Annahme oft verboten

Schenkamt

, n., Schenkenamt, n.
I (Ehren)amt eines 1Schenken (I 1) 
II Position, Aufgabe, auch das Amtsgebiet und das Schenkenlehen (I) eines 1Schenken (I); oft sind mehrere Mitglieder einer Familie gemeinsam belehnt
III das Schenkenamt zutrinken Ehrenumtrunk in der Gilde abhalten
Messgefäß für ein Hohlmaß

schenkbar

, adj.
schenkbarer Geselle Geselle, der zur Teilnahme an der von den Gesellen veranstalteten Schenke (IV) berechtigt ist
wie Schenkmaß 
I (kostenloser) Bierausschank, hier: für Pilger
II Bier, das für den sofortigen Ausschank gebraut wird, daher weniger haltbar ist als Lagerbier; auch: besonders dünnes, geringwertiges Bier
III im Handwerk: Bier als Willkommens- oder Abschiedstrunk für einen wandernden Gesellen

Schenkbrief

, m., Schenkebrief, m.
I Schenkungsurkunde, Urkunde über eine Besitzüberlassung
II Gesellenbrief
III Konzession zum Betrieb einer Schenke (I) 
freiwillige Gabe der Brautleute an Torwächter und Türmer (der Stadt Schillingsfürst?)
Stadtbuch, in welches die den offiziellen Gästen dargebrachten Geschenke eingetragen werden

Schenke

, f., n., Schenk, n., f., m.
I Gaststätte mit Berechtigung zum Alkoholausschank
II ein Maß für Getränke, insb. Wein oder Bier
III Feier zu best. Anlässen, als Gegenstand von Luxusverboten; meton. auch die bei der Feier eingenommene Mahlzeit
IV im Zunftwesen: gemeinsamer Umtrunk der Meister und/oder Gesellen; insb. aus Anlass einer Gesellenprüfung, zur Begrüßung oder Verabschiedung wandernder Gesellen, zur Einführung neuer Meister in die Zunft; in Vbdg. mit doppelt, voll, halb wird angezeigt, wie groß und aufwändig der Umtrunk ist
V Handschenk; heimliche Grußgesten der Steinmetzen zur gegenseitigen Erkennung
VI Gabe, Geschenk; Schenkung (I) 
  • 1 in Regelungen zur Vermeidung von Korruption; meist in Reihungen und Aufzählungen mit Gabe (I), 1Gunst (I 3), Miete (I 3), Nutz (I) 
  • 2 als Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen, also mit Wirksamkeit für den Zeitpunkt, wenn der Schenker (VI) stirbt
  • 3 bei offiziellem Anlass, als Zeichen der Verehrung, insb. an hohe Würdenträger; umgekehrt auch: Gabe zum Erzeigen von Erkenntlichkeit, die einem Landesmann (I) überreicht wird, die bei einem auswärtigen Herrn gedient hat
VII Gabe, die nach obrigkeitlicher Festlegung entrichtet werden muss, Abgabe
VIII erlassene Steuer (iU. zu Schenke (VII))
IX Übernahme der Bezahlung, hier: Begleichung der Kosten die durch Gefangene entstanden sind

Schenkeiche

, f., auch n.
ein Hohlmaß, im Weinausschank gebräuchlich
ein Hohlmaß für Wein und Bier
Wachskerze als Gabe der Stadt
Bezeichnung für Oberschenkel, Wade, auch die entsprechenden Knochen; oft in Bußkatalogen
Verbindungsdeich zwischen zwei anderen Deichen
eiserne Beinfessel
Beleuchtung zum Hochzeitsfest, welche in bestimmter Menge "nach der Lübecker Hochzeitsordnung von 1454 ... im Brauthause erlaubt" ist (Lasch-Borchling III 1 Sp. 75)
Wein, der zur Ehrung von Personen ausgeschenkt wird
I (insb. alkoholische Getränke) gegen Geld zu trinken geben, ausschenken
  • 1 in Vorschriften zu Berechtigung (Schankkonzession), Umfang und Verbot des Ausschanks
  • 2 in Zsh. mit Abgaben auf den (Wein)ausschank
  • 3 in Zsh. mit besonderen Verpflichtungen für die konzessionierten Wirtsleute
  • 4 in Zsh. mit der Bezahlung der Zeche
  • 5 in Bußkatalogen; bei Ausschank von Wasser oder Urin anstelle von Bier
  • 6 beim Verkauf von Wein durch (Groß-)Händler an Wirte und andere Kunden in der Bed.: ausgeben, abfüllen
II bei offiziellen Anlässen: zur Ehrerbietung ausschenken
III im geschenkten Handwerk: eine Schenke (IV) durchführen; überreichen von Getränken, Zehrung oder später auch Gaben insb. an wandernde Gesellen bei deren Ankunft und/oder Abschied sowie zum Ende der Lehrzeit; die Wendung aus der Lehre geschenkt werden (Beleg 1683) bezieht sich auf den Abschluss der Lehrzeit mit Durchführung einer Schenke (IV) 
IV jm. ein Geschenk machen, etwas ohne geldwerte Gegenleistung übereignen
  • 1 allgemein in rechtlichen Regelungen
  • 2 als Zuwendung an Institutionen, insb. die Kirche
  • 3 als Zuwendung innerhalb von Ehe und Familie, auch im Zsh. mit einer Vormundschaft uä.; von Todes wegen schenken eine Schenkung machen, die erst im Zeitpunkt des Todes des Schenkers VI wirksam wird
  • 4 bei feierlichen Anlässen, insb. zu Hochzeiten
  • 5 an einen hohen Würdenträger
  • 6 an einen Amtsträger: etw. zuwenden, zukommen lassen; auch in Bestimmungen zur Vermeidung von Korruption
V eine für die obrigkeitliche Gewährung bestimmter Rechte festgelegte Gegenleistung erbringen
VI (Strafen, Bußen, Geldforderungen) erlassen, nachlassen; jm. das Leben/die Finger schenken im Wege des Gnadenakts eine Todes- oder Leibesstrafe abwenden, jn. begnadigen
I dem 1Schenk (I) verliehenes Lehensgut, von dem Zins gezahlt wird
II als Lehen vergebenes Gasthaus mit Schankgerechtigkeit?
I wie 1Schenk (I) 
II Gastwirt; kann von der Obrigkeit zur Aufsichtsperson für polizeirechtliche Belange bestellt werden
III Person, die Getränke ausschenkt; Bedienung
V Amtsträger, der beim bremischen Erbgericht Borgfeld mit Getränken aufwartet
VI Person, die jm. etw. ohne geldwerte Gegenleistung übereignet, ein Geschenk macht
wie Schenkabend 
I Ausschank
II wie Schenkabend, meton. auch der Ablauf desselben
Entgelt, das der Wirt für den Ausschank erhält
I Gefäß, mit welchem Getränke gereicht werden, Wein- oder Bierkanne
II Fass mit Bier; hier als Maßeinheit für die erlaubte Höhe einer Sonderzahlung der Brauer an die Schankwirte
Abgabe für die Erteilung der Schankkonzession
Besuchen einer Schenke (III) 

Schenkgeld

, n., Schenkegeld, n., Schankgeld, n.
I Lohn für die Bewirtung
II freiwillig, zusätzlich zu dem zu zahlenden Preis gegebenes Geld, Trinkgeld
III von leibeigenen Bauern anlässlich ihrer Einstellung bei der Herrschaft oder Zuweisung an diese geschenktes Geld, das auch für das sogenannte Weismahl verwendet wird
IV Geldgabe zur Hochzeit
V eine Abgabe für den Betrieb einer Gaststätte bzw. den Alkoholausschank
Person, die beschenkt wird; Beschenkter
geeichtes Gefäß für den Ausschank
I ein Geselle, dem aus Anlass seiner Ernennung oder nach der Ankunft in einer fremden Stadt eine Schenke (IV) veranstaltet wird
II Geselle, der dafür zuständig ist, wandernden Gesellen ein Geschenk zu überreichen
"Geld, das der zuwandernde Geselle bei der Hauptlade der Innung für die Krankenkasse erlegte" Unger,SteirWsch. 536
über das erforderliche Maß einer Abgabe geschenkter Hafer, auch Reichnis 
wie Schenke (I) 
Hochzeitsfest, bei welchem den Gästen (im Gegensatz zur Zahl- oder Zechhochzeit) Getränke (und Speisen) kostenlos gereicht werden, wobei die Kosten möglichst aus den (Geld-)Geschenken der Gäste bestritten werden
Kelter, Weinkeller; zur Einlieferung von Abgaben
I eine Art Straußwirtschaft, die mit Konzession betrieben wird
II Bauhütte, Vereinigung der Steinmetzen
Titel der Ehefrau eines 1Schenken (I) 

schenkisch

, adj.
dem 1Schenk (I) zugehörig
geeichte Kanne zum Ausschenken von Getränken; auch bei offiziellen Anlässen gebraucht
I Gefäß zum Ausschenken von Alkohol
II ein Hohlmaß, insb. für Bier
Gefäß mit Ausguß, auch als Hohlmaß
Lokalität mit konzessioniertem Ausschank
Messgefäß für den Ausschank von alkoholischen Getränken

Schenklohn

, m., Schanklohn, m.
Entgelt für den Schankdienst

Schenkmaß

, f., n.
geeichtes Gefäß zum Ausschenken, auch das Hohlmaß

Schenkmeister

, m., Schenkenmeister, m.
die Bewirtung beaufsichtigende und leitende Amtsperson
Montag (II 2 a), an dem die Gesellen freihaben, aber verpflichtet sind, eine Schenke (IV) zu halten

Schenknis

, n., Schanknis, n.
wie Schenkung (I) 
I Abgabe, Schanksteuer
II Steuer auf Salzkauf
monatliche Zusammenkunft der Zunftgesellen an einem Sonntag, bei der die Schenke (IV) gehalten wird

Schenkstatt

, f., Schankstatt, f.
wie Schankstätte 
Abgabe von einer Schankstätte auf den Weinausschank dort
bestechlich
Tag, an dem Amtsleuten Geschenke gemacht werden oder ein Umtrunk stattfindet?
I Versammlung der Innung zur Schenke (IV) 
II Tisch, auf dem Getränke zu Ausschank bereit stehen oder serviert werden, hier: bei Hofe
wie Schenkamt (II) 
Weitergabe, Verschenken

Schenkung

, f., Schankung, f.
I ohne geldwerte Gegenleistung erbrachte (Sach- oder Geld-)leistung, Zuwendung; auch: der diesbezügliche Vertrag und der durch die Zuwendung erworbene (geldwerte) Vorteil
  • 1 in Definitionsbelegen
  • 2 im Zsh. mit Formvorschriften und anderen Rechtsfragen
  • 3 als Zuwendung unter Eheleuten uä.
  • 4 als Zuwendung mit Wirksamkeit im Zeitpunkt des Todes eines Schenkers (VI) (Schenkung von Todes wegen) sowie verwandte Zuwendungsformen
  • 5 durch (stillschweigenden) Verzicht auf eine Gegenleistung, Schuldenerlass uä.
  • 6 als eine Art Vorteilsgewährung, Bestechungsgabe, häufig in Vbdg. mit Gabe (I), Liebung (I), Miete (I 3), Nutz (I); ua. in Eiden und Regelungen zur Verhinderung von Korruption
II Ausschenken von alkoholischen Getränken zu bestimmten Anlässen
  • 1 auf obrigkeitliche Anordnung hin, insb. zu best. Anlässen
  • 2 bei einer Schenke (III) 
  • 3 als Bestandteil der zustehenden Verpflegung
Geldabgabe auf den Weinausschank

Schenkungsbrief

, m., Schankungsbrief, m.
wie Schenkungurkunde 
Schriftstück, das eine Schenkung (I), einen Schenkungsvertrag festhält; auch: die Schenkung selbst
als Schenkung (I) 
Teilnehmerin an einer Schenke (III), in Luxusverboten
I Wein, der geschenkt wird; insb. als Willkomm für hochgestellte Persönlichkeiten und als Aufwandsentschädigung ua. für Ratsherren
II Wein im Ausschank einer Schenke (I); dieser wird höher besteuert als im privaten Verbrauch (Beleg 1478)
III eine Naturalabgabe auf den Weinausschank
eine Abgabe vom Weinausschank

schenkweise

, adv., schankweise, adv.
als Geschenk
Schankgewerbe, Schankstätte 
üppiges Gastmahl; als Gegenstand einer Luxusordnung

Schenkzehnt

, m., Schenkenzehnt, m.
die einem 1Schenk (I) zustehende grundherrliche Abgabe
Ausleger, Zeichen für einen genehmigten Ausschank alkoholischer Getränke