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Schankgerechtigkeit
, f., Schenkgerechtigkeit, f.Schankordnung
, f., Schenkordnung, f.Schankrecht
, n., Schenkrecht, n.I Berechtigung zum Ausschank von alkoholischen Getränken; auch: das herrschaftliche Privileg, diese Berechtigung zu verleihen
II eine Schanksteuer, Abgabe auf den Getränkeausschank; Einnahme aus dem Privileg von Schankrecht (I)
Schankstätte
, f., Schenkstätte, f.1Schenk
, m.I Inhaber desjenigen der vier alten Hofämter, das urspr. für die Versorgung eines Fürstenhofes mit Getränken zuständig ist; als erbliches Ehrenamt bald nur noch in Form von repräsentativen Akten bei besonderen Anlässen ausgeübt; auch: das Amt und der Titel des Amtsinhabers
- 1 auf der Ebene des Reichs ist der König von Böhmen Reichserzschenk; in dieser mit der Kurwürde verbundenen Funktion tritt er schon früh nur noch in einem symbolischen Akt bei der Krönung des deutschen Königs bzw. Kaisers auf
- 2 als Vertreter des Reichserzschenken steigt nach 1100 der aus den Ministerialen am staufischen Hof hervorgegangene Herr von Limpurg zum königlichen Schenken auf; die erbliche Stellung als Reichserbschenk entwickelt sich bald zum Ehrenamt mit repräsentativen Aufgaben
- 3 an weiteren Höfen
II des Rates Schenk Verwalter des städt. Weinkellers, auch mit weiteren amtl. Aufgaben betraut
III gewerbsmäßiger Betreiber einer Schankstätte, in welcher auch alkoholische Getränke ausgeschenkt werden
IV (gewähltes) Zunftmitglied, das bei Zusammenkünften seiner Zunft für Getränke zu sorgen hat
V Diener, der Getränke ausschenkt; Bedienung
(Schenkabend)
, m.Schenkage
, f.Schenkamt
, n., Schenkenamt, n.I (Ehren)amt eines 1Schenken (I 1)
II Position, Aufgabe, auch das Amtsgebiet und das Schenkenlehen (I) eines 1Schenken (I); oft sind mehrere Mitglieder einer Familie gemeinsam belehnt
III das Schenkenamt zutrinken Ehrenumtrunk in der Gilde abhalten
Schenkassach
, n.schenkbar
, adj.Schenkbecher
, m.Schenkbier
, n.I (kostenloser) Bierausschank, hier: für Pilger
II Bier, das für den sofortigen Ausschank gebraut wird, daher weniger haltbar ist als Lagerbier; auch: besonders dünnes, geringwertiges Bier
III im Handwerk: Bier als Willkommens- oder Abschiedstrunk für einen wandernden Gesellen
Schenkbrief
, m., Schenkebrief, m.I Schenkungsurkunde, Urkunde über eine Besitzüberlassung
II Gesellenbrief
III Konzession zum Betrieb einer Schenke (I)
Schenkbrot
, n.Schenkbuch
, n.Schenke
, f., n., Schenk, n., f., m.I Gaststätte mit Berechtigung zum Alkoholausschank
II ein Maß für Getränke, insb. Wein oder Bier
III Feier zu best. Anlässen, als Gegenstand von Luxusverboten; meton. auch die bei der Feier eingenommene Mahlzeit
IV im Zunftwesen: gemeinsamer Umtrunk der Meister und/oder Gesellen; insb. aus Anlass einer Gesellenprüfung, zur Begrüßung oder Verabschiedung wandernder Gesellen, zur Einführung neuer Meister in die Zunft; in Vbdg. mit doppelt, voll, halb wird angezeigt, wie groß und aufwändig der Umtrunk ist
V Handschenk; heimliche Grußgesten der Steinmetzen zur gegenseitigen Erkennung
VI Gabe, Geschenk; Schenkung (I)
- 1 in Regelungen zur Vermeidung von Korruption; meist in Reihungen und Aufzählungen mit Gabe (I), 1Gunst (I 3), Miete (I 3), Nutz (I)
- 2 als Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen, also mit Wirksamkeit für den Zeitpunkt, wenn der Schenker (VI) stirbt
- 3 bei offiziellem Anlass, als Zeichen der Verehrung, insb. an hohe Würdenträger; umgekehrt auch: Gabe zum Erzeigen von Erkenntlichkeit, die einem Landesmann (I) überreicht wird, die bei einem auswärtigen Herrn gedient hat
VII Gabe, die nach obrigkeitlicher Festlegung entrichtet werden muss, Abgabe
VIII erlassene Steuer (iU. zu Schenke (VII))
IX Übernahme der Bezahlung, hier: Begleichung der Kosten die durch Gefangene entstanden sind
Schenkeiche
, f., auch n.Schenkeimer
, m.(Schenkekerze)
, f.Schenkel
, m.Schenkeldeich
, m.Schenkeleisen
, n.Schenkelicht
, n.(Schenkelwein)
, m.schenken
, v.I (insb. alkoholische Getränke) gegen Geld zu trinken geben, ausschenken
- 1 in Vorschriften zu Berechtigung (Schankkonzession), Umfang und Verbot des Ausschanks
- 2 in Zsh. mit Abgaben auf den (Wein)ausschank
- 3 in Zsh. mit besonderen Verpflichtungen für die konzessionierten Wirtsleute
- 4 in Zsh. mit der Bezahlung der Zeche
- 5 in Bußkatalogen; bei Ausschank von Wasser oder Urin anstelle von Bier
- 6 beim Verkauf von Wein durch (Groß-)Händler an Wirte und andere Kunden in der Bed.: ausgeben, abfüllen
II bei offiziellen Anlässen: zur Ehrerbietung ausschenken
III im geschenkten Handwerk: eine Schenke (IV) durchführen; überreichen von Getränken, Zehrung oder später auch Gaben insb. an wandernde Gesellen bei deren Ankunft und/oder Abschied sowie zum Ende der Lehrzeit; die Wendung aus der Lehre geschenkt werden (Beleg 1683) bezieht sich auf den Abschluss der Lehrzeit mit Durchführung einer Schenke (IV)
IV jm. ein Geschenk machen, etwas ohne geldwerte Gegenleistung übereignen
- 1 allgemein in rechtlichen Regelungen
- 2 als Zuwendung an Institutionen, insb. die Kirche
- 3 als Zuwendung innerhalb von Ehe und Familie, auch im Zsh. mit einer Vormundschaft uä.; von Todes wegen schenken eine Schenkung machen, die erst im Zeitpunkt des Todes des Schenkers VI wirksam wird
- 4 bei feierlichen Anlässen, insb. zu Hochzeiten
- 5 an einen hohen Würdenträger
- 6 an einen Amtsträger: etw. zuwenden, zukommen lassen; auch in Bestimmungen zur Vermeidung von Korruption
V eine für die obrigkeitliche Gewährung bestimmter Rechte festgelegte Gegenleistung erbringen
VI (Strafen, Bußen, Geldforderungen) erlassen, nachlassen; jm. das Leben/die Finger schenken im Wege des Gnadenakts eine Todes- oder Leibesstrafe abwenden, jn. begnadigen
Schenkenlehen
, n.I dem 1Schenk (I) verliehenes Lehensgut, von dem Zins gezahlt wird
II als Lehen vergebenes Gasthaus mit Schankgerechtigkeit?
Schenker
, m.I wie 1Schenk (I)
II Gastwirt; kann von der Obrigkeit zur Aufsichtsperson für polizeirechtliche Belange bestellt werden
III Person, die Getränke ausschenkt; Bedienung
IV wie 1Schenk (IV)
V Amtsträger, der beim bremischen Erbgericht Borgfeld mit Getränken aufwartet
VI Person, die jm. etw. ohne geldwerte Gegenleistung übereignet, ein Geschenk macht
Schenkeratie
, f.Schenkerei
, f.I Ausschank
II wie Schenkabend, meton. auch der Ablauf desselben
Schenkerlohn
, m.Schenkfaß
, n.I Gefäß, mit welchem Getränke gereicht werden, Wein- oder Bierkanne
II Fass mit Bier; hier als Maßeinheit für die erlaubte Höhe einer Sonderzahlung der Brauer an die Schankwirte
Schenkgebühr
, f.Schenkgehen
, n.I Lohn für die Bewirtung
II freiwillig, zusätzlich zu dem zu zahlenden Preis gegebenes Geld, Trinkgeld
III von leibeigenen Bauern anlässlich ihrer Einstellung bei der Herrschaft oder Zuweisung an diese geschenktes Geld, das auch für das sogenannte Weismahl verwendet wird
IV Geldgabe zur Hochzeit
V eine Abgabe für den Betrieb einer Gaststätte bzw. den Alkoholausschank
Schenkgenosse
, m.Schenkgeschirr
, n.Schenkgeselle
, m.I ein Geselle, dem aus Anlass seiner Ernennung oder nach der Ankunft in einer fremden Stadt eine Schenke (IV) veranstaltet wird
II Geselle, der dafür zuständig ist, wandernden Gesellen ein Geschenk zu überreichen
Schenkgroschen
, m.Schenkhafer
, m.Schenkhaus
, n.Schenkhochzeit
, f.Schenkhof
, m.Schenkhütte
, f.I eine Art Straußwirtschaft, die mit Konzession betrieben wird
II Bauhütte, Vereinigung der Steinmetzen
Schenkin
, f.schenkisch
, adj.Schenkkandel
, f.Schenkkanne
, f.I Gefäß zum Ausschenken von Alkohol
II ein Hohlmaß, insb. für Bier
Schenkkante
, f.Schenkkeller
, m.Schenkkopf
, m.Schenklohn
, m., Schanklohn, m.Schenkmaß
, f., n.Schenkmeister
, m., Schenkenmeister, m.Schenkmontag
, m.Schenknis
, n., Schanknis, n.Schenkpfennig
, m.I Abgabe, Schanksteuer
II Steuer auf Salzkauf
Schenksonntag
, m.Schenkstatt
, f., Schankstatt, f.Schenkstattgeld
, n.schenksüchtig
, adj.Schenktag
, m.Schenktisch
, m.I Versammlung der Innung zur Schenke (IV)
II Tisch, auf dem Getränke zu Ausschank bereit stehen oder serviert werden, hier: bei Hofe
1Schenktum
, n.2Schenktum
, n.Schenkung
, f., Schankung, f.I ohne geldwerte Gegenleistung erbrachte (Sach- oder Geld-)leistung, Zuwendung; auch: der diesbezügliche Vertrag und der durch die Zuwendung erworbene (geldwerte) Vorteil
- 1 in Definitionsbelegen
- 2 im Zsh. mit Formvorschriften und anderen Rechtsfragen
- 3 als Zuwendung unter Eheleuten uä.
- 4 als Zuwendung mit Wirksamkeit im Zeitpunkt des Todes eines Schenkers (VI) (Schenkung von Todes wegen) sowie verwandte Zuwendungsformen
- 5 durch (stillschweigenden) Verzicht auf eine Gegenleistung, Schuldenerlass uä.
- 6 als eine Art Vorteilsgewährung, Bestechungsgabe, häufig in Vbdg. mit Gabe (I), Liebung (I), Miete (I 3), Nutz (I); ua. in Eiden und Regelungen zur Verhinderung von Korruption
II Ausschenken von alkoholischen Getränken zu bestimmten Anlässen
- 1 auf obrigkeitliche Anordnung hin, insb. zu best. Anlässen
- 2 bei einer Schenke (III)
- 3 als Bestandteil der zustehenden Verpflegung
Schenk'ungeld
, n.Schenkungsbrief
, m., Schankungsbrief, m.Schriftstück, das eine Schenkung (I), einen Schenkungsvertrag festhält; auch: die Schenkung selbst
schenkungsweise
, adv.Schenkweib
, n.Schenkwein
, m.I Wein, der geschenkt wird; insb. als Willkomm für hochgestellte Persönlichkeiten und als Aufwandsentschädigung ua. für Ratsherren
II Wein im Ausschank einer Schenke (I); dieser wird höher besteuert als im privaten Verbrauch (Beleg 1478)
III eine Naturalabgabe auf den Weinausschank
eine Abgabe vom Weinausschankschenkweise
, adv., schankweise, adv.Schenkwerk
, n.Schenk'ürte
, f.Schenkzehnt
, m., Schenkenzehnt, m.Schenkzeichen
, n.Artikel danach:
Schennehufe
Scher
Scherachte
Scherb?
Scherben
Scherbenzahl
Scherbrief
1Schere
2Schere