Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schenkbar

schenkbar

, adj.

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schenkbarer Geselle Geselle, der zur Teilnahme an der von den Gesellen veranstalteten Schenke (IV) berechtigt ist
  • es sollen auch die gsellen ein tafel oder register haben und in sollichs die schenkbaren gsellen inschreiben, damit, so man ain schenk will haben, soll man die tafel lesen, und soll ein jeder, so man ine liset, antwurt geben
    1536 Straßburg/Schanz,Gesellenverb. 253
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