Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenkbrief

Schenkbrief

, m., Schenkebrief, m.

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I Schenkungsurkunde, Urkunde über eine Besitzüberlassung
  • zů dem ist der vermeint schenckbrieff diesem vorgehndem allem auch vngleichfoͤrmig, dann derselbig sagt wie ... P. zů M. ... alles gůt so ... sein ... schwester verlassen, geschenckt
    1574 Frey,Pract. 431
  • [es] soll der ertz-bischoff von Philippo II. r. kaiser, beikommenden schenck- und bestaͤtigungs-brief bekommen haben, in welchem der ertz-kirchen das schloß Stade, ... grafschafft und ... zubehoͤr ... zu ... recht und besitz bestaͤtiget wird
    1723 Staphorst,HambKG. I 1 S. 600
II Gesellenbrief
  • schenkbriff 
    1486? Kaindl,Karpath. I 342
  • es soll dir von mir und meinem mitwirth nach handwercks-gewohnheit ... mit halber schencke geschencket werden, wir mir und manchem ehrlichen gesellen ist geschencket worden, nach laut des schenck-briefes 
    1712 Wissell,Hdw.2 IV 190
III
Konzession zum Betrieb einer Schenke (I) 
  • die renovation derer erloschenen meyer- leyhe- muͤhlen- und schenke-briefe, wie auch potaschen- brandeweins- und anderer consessionen
    1706 HessSamml. III 561
unter Ausschluss der Schreibform(en):