Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenker

I wie 1Schenk (I) 
II Gastwirt; kann von der Obrigkeit zur Aufsichtsperson für polizeirechtliche Belange bestellt werden
III Person, die Getränke ausschenkt; Bedienung
V Amtsträger, der beim bremischen Erbgericht Borgfeld mit Getränken aufwartet
VI Person, die jm. etw. ohne geldwerte Gegenleistung übereignet, ein Geschenk macht