Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenker
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(Schenkelwein)
schenken
Schenker
, m.I wie 1Schenk (I)
II Gastwirt; kann von der Obrigkeit zur Aufsichtsperson für polizeirechtliche Belange bestellt werden
III Person, die Getränke ausschenkt; Bedienung
IV wie 1Schenk (IV)
V Amtsträger, der beim bremischen Erbgericht Borgfeld mit Getränken aufwartet
VI Person, die jm. etw. ohne geldwerte Gegenleistung übereignet, ein Geschenk macht