Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenkkante

Schenkkante

, f.

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Gefäß mit Ausguß, auch als Hohlmaß
bdv.: 1Kante
  • es sollen ... hiervor bestimpte ungelter und weinschätzer im wenigsten jahrs viermahl den würten ire schenck- und maßkanten allerdings angiessen und eichen
    1577 WürtLändlRQ. I 723
  • fegen der schenkkanten 
    1623 v.Liebenau,GasthofwSchweiz 199
  • es sollen auch hinfuͤro die schenck- und eich-maaß-kanten, mit sonderm fleiß geichen, und zu verhuͤtung abwechslens ein hirschhorn darauff geschlagen, und kein wirth ... in einig kanten zum ausschencken ... nicht gebrauchen, sie seyen dann zuvor mit ... hirschhorn bezeichnet, alles bey straff zehen gulden
    1634 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 150