Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenknis

Schenknis

, n., Schanknis, n.

wie Schenkung (I) 
  • ob ain lantrichter ... oder poten kämen zu den hindersassen des gotshaus und welten von inen haben mit gwalt ... samung, erung, haussteur oder schenkness, so sullen sie wissen, das sie dem lantrichter zu geben nichts schuldig seind
    1493/1523 OÖsterr./ÖW. XIV 216
  • wiewohl den geschribenen rechten nach die schanknussen ... under deren conleuten ... verbotten, so ist doch das widerspiel ... ublich gehalten
    1573 NÖLTfl. II 29 § 5
  • das ... schankhnußen ligender oder varunder güeter ... außer gerichtlicher ... verbriefung ... gelten sollen
    1599 NÖLREntw. II 13 § 2
  • nachdeme auch bei der hoffgerichtskanzlei schon zum öftern weegen der außwendig gemachten vermächt- und schanknussen stritt ... in denen erfolgten verhandlungen sich der ursachen eraignet, umb das solche dispositiones zu rechter zeit alda nicht angezaiget ... worden ... wirdet ... vermeldet, daß die herrschaft könftig derlei ... gschäft keinesweegs vor gültig mehr erkennen
    1701 OÖsterr./ÖW. XIII 248
  • das schanknussen, die in denen rechten zugelassen werden und zwischen bluts- oder anderen befreunden geschehen, unverwehret seyen, wann solche nur an sich selbst vorderst respectu des gebers oder nehmers nicht verdächtig seynd
    1763 Kretschmayr-Walter III 388