Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenkstatt
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Schenkstatt
, f., Schankstatt, f.
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wie Schankstätte
- H.D. gibt von der schenckstat zinslichen achthalben schilling in golde, ein vasnachthun und stewr, item ein zehenhun1398 QKulmbach 210
- [aus einem Lehensverzeichnis:] zum O. einen hof und ... ein schenkstat zu D.1398/1420 QFürstentBayreuth I 7
- kompt einer in ein schiff mit seiner habe oder in ein schenckstat oder stall, unnd verleürt etwas vonn seiner habe, würt im geholffen ... mit diser clage1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) 32vFaksimile, Ausgabe von 1516 - in DRQEdit
- daß die vorgemelten schwesteren und bruͤder [des Klosters] haben moͤgen ... ein schanckstatt fuͤr ihre diener und pfruͤndner1472 v.Nettelbla,KlosterBirgitte 191
- undtern S. zeigen an, wie sie bis uf zwen freihof, die schenkstat u. ein selden an die zent gehn H. gehorenEnde 15. Jh. WürzbZ. I 1 S. 498Faksimile (ca. 108 KB)
- welcher burger in seinem hauß ... mit worten got lestert ... der soll an leib und guet gestrafft werden ... dermassen soll es auch ... in der schenkstat bei dem leutgeben gehalten werden1555 NÖsterr./ÖW. VIII 50Faksimile (ca. 50 KB)
- [wir] wollen ..., dass ... der in unsern landen gerichte hat, die lästerer gottes ... und die flücher, sonst ernstlich strafen, [und] solche verbrecher zum ersten vor die kirchen, rathhäuser oder schenkstädte ... vorstellen [soll]1555 Albertinisches Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 342Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- die tafern und schenkstatt ... gibt der herrschaft zue N. das gewohnlich ohmgelt und soll das ganz jahr über mit wein und bier ... ordenlich gehalten werden1625 Schwaben/GrW. VI 215Faksimile (ca. 326 KB)
- weill dann e.f.g. gnedig bewust das ich eine offentliche schenkhstatt habe, vnnd [wegen der Ehefrau, die eine Haftstrafe wegen Hexerei verbüßt hat] ... einiger ehrlich mann ... bei mir nit mehr zehren oder einkehren möchte1650 v.Lamberg,HexProz. Beil. S. 18
- wenn die fried-gebott zustehen auf den schenck-staͤdten1705 KlugeBeamte I2 808Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ob und wieviel in den flecken und doͤrffern schenck-staͤdte oder schenckrechte zu befinden und wem dieselbig zugehoͤrig1705 KlugeBeamte I2 860Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [regenten betrügen] wenn sie denen städten und brauenden bürgerschafften zum abbruch, aller orten brau- und schenck-staͤtte, unter verbildung ... anrichten, und in solchen ueppigkeiten ... unfug verstatten1761 Hönn,Betrugslex. 364
- von dem rechte der städte, im bezirk der bannmeile verbot gegen fremde schenkstaͤdte auszuuͤben [darf] ... kein schluß auf eine befugniß des bierzwanges gemacht werden1799 RepRecht III 34Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)