Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenkzeichen

Schenkzeichen

, n.

Ausleger, Zeichen für einen genehmigten Ausschank alkoholischer Getränke
  • da den kirchen-dienern eigener wein wüchse, oder ... sie auf der pfarr ... gerechtigkeit hetten, bier zu brauen ..., das inen solches ... zu vorkaufen, ungewehrt sein sol, alleine das sie nicht schenkzeichen ausstecken, oder geste zur zeche im hause setzen
    1557 Albertinisches Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 322
  • welcher bier eiger schenken wil, der soll fruͤh zu rechter zeit sein ... schenkzeichen heraussetzen laßen, und ohne daßelbe soll niemands schenken bey strafe des rathe
    1594 BautzenStat. 48