Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1scheren

I (jm.) Haar- und Bartwuchs ganz oder teilweise abrasieren
  • 1 als Zeichen der Zugehörigkeit zum Klerus und Mönchtum; geschorene Krone Tonsur (Beleg um 1500), jn. zur Pfaffheit scheren jm. eine Tonsur scheren (Beleg vor 1524); vereinzelt auch allgemein als Zeichen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, hier dem Judentum
  • 2 als stigmatisierendes Zeichen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, hier dem Judentum oder den Bettlern
  • 3 bei der Tortur
  • 4 als Strafe; jm. trocken scheren jn. enthaupten (Beleg 1504)
  • 5 im absoluten Gebrauch: das Handwerk und Gewerbe des Scherens ausüben
  • 6 mehrere Personen über einen Kamm scheren mehrere Personen gleich behandeln
II (Schafe) scheren
III bei Tuchen mit einer großen Schere über das Gewebe fahren und alle Wollfädenreste und überstehenden Fasern abschneiden; seine Meisterprobe scheren bei der Meisterprüfung ein Tuch fachgemäß scheren (Beleg 1547)
IV wie schälen 
V vernichten, verwüsten
VI beim Weben: Kettfäden in einer bestimmten Anordnung auf einen Scherrahmen spannen, um sie dann geordnet in gleicher Länge auf den Garnbaum des Webstuhls zu bringen
VII (Wiesen) abmähen