Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scherer
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Scherbrief
1Schere
2Schere
1scheren
2scheren
Scherer
, m., mnl. (Schere), m.I (meist zunftgebundener) Handwerker, der das 1Scheren (I) von Haupt- und Barthaaren besorgt, daneben im medizinischen Bereich, insb. bei der Wundversorgung, tätig ist; übernimmt auch Gutachtertätigkeiten vor Gericht; den Scherer ablegen/abtragen die Kosten für Wundversorgung und Heilbehandlung bezahlen (Belege 1374/1401, 1492)
II Tuchscherer