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Entgelt für die Vernichtung von Maulwürfen
eine Münzbezeichnung
I wohl wie Scherge (II) 
II Strolch, Landstreicher
Getreidegarbe als Entlohnung für einen Scherer (I) 
Kunde eines Scherers (I) 

Scherge

, m.
I "Fronhofverwalter" Niermeyer2 1231
II Bediensteter eines Gerichts von unterschiedlichem Rang und mit unterschiedlichen Aufgaben im Bereich des Vollzugs (zB. Festnahme eines Straftäters, Geleit eines Gefangenen) sowie der Ladung, Pfändung, Rügung oder der Arrestierung in der Schergenstube, gelegentlich auch der Verwaltung eines Schergenamts (II) oder einer anderen Einheit (Beleg um 1300); wo es eine Zusammenarbeit von Schergen und Henker gibt, differiert sie und ist von der Position des Schergen abhängig: der Henker kann in den Diensten des Schergen stehen; ist kein Henker verfügbar, übernimmt der Scherge dessen Tätigkeiten (Beleg 17./18. Jh.), daher offen zu III 
III Gehilfe eines Henkers oder Scharfrichters, Folterknecht, selten auch Henker; offen zu II 
IV Bez. für unehrliche Leute, herrenloses Gesindel; auch als Schimpfwort sowie in semantisch unspezifischen negativen Konnotationen
I Amt, Institution des Schergen (II), auch der konkrete Amtssitz
II Bezirk eines Landgerichts, dem ein Scherge (II) vorsteht
III Aufgabe, Stellung eines Schergen (II) 
Aufgabe, Amtstätigkeit eines Schergen (II) 
unter Aufsicht eines Schergen (II) stehendes Arrestgebäude
wohl ein Hof, auf dem Abgabenleistungen liegen, die der Finanzierung des Schergenamtes (I) dienen
I Bauerngut, von dem Schergendienste zu leisten sind
II Hufe, die Schergendienste leistet
Gehilfe eines Schergen (II) 
Lehen zur Finanzierung eines Schergenamts (III) 
"Abgabe an den Gerichtsdiener von solchen Holden, deren Herrschaft nicht das Landgericht hat" ÖW. VI 640
Entlohnung eines Schergen (II) 
unter Aufsicht eines Schergen (II) stehender Gefängnis- oder (seltener) Verhörraum; meton. auch die Arrestierung dort (Beleg 1653)

Scherggesinde

, n., Schergengesindel, n.
ein Schimpfwort
wie Scherge (II)