Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schergenhaus

Schergenhaus

, n.

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unter Aufsicht eines Schergen (II) stehendes Arrestgebäude
  • den gefangen im schergenhaus umb essen und trinckchen
    1445 WienGQ. II 2 S. 268
  • wie man ihn [pecken jungen] hat gefiert vonn dem schergenhaus, ... hat im der zichtiger mit einer zangen die zungen herausgenummen
    1549 Wien/NotizBlÖst. 4 (1854) 316
  • in das amt- oder schergenhaus warfen sie ihn so gebunden, und mit solcher gewalt auf den mit ziegelsteinen gepflasterten boden, daß ihme das blut zu nasen und maul heraus rann
    Acta historico-ecclesiastica 108 (1755) 493