Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scherhammer

Scherhammer

, m.

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hammerähnliches Gerät, das als Schlagwaffe dienen kann
  • indem er also vor dem bet, in dem der alte man gelegen, gesessen, ersicht er einenn scherhammer an der wandt hangen ... grift er noch dem scherhammer ... und schlecht dem alten man im bet an den kopf
    1565 BaselChr. I 172
  • es soll keiner einige freveliche wehr als ... scherhämmer ... mit sich an die mahl tragen bey straff der gemeinen dorffsbus
    1620 ZKulturg. 8 (1901) 169
unter Ausschluss der Schreibform(en):