Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scherpa
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2Scherne
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Scherpa
, f.
aus langob. scerpa, scerfa
I
Gesamtheit der Haushaltsgegenstände
II
von der Brautfamilie zu leistende Ergänzung zur Aussteuer
vgl.
Heiratsgut,
Paraphernalgut
- die scherpa oder ausrüstung der braut, so neben dem heuratsgut den töchtern, schwestern oder wie der casus sich erzeigt zu geben ist ... gedachte ausrüstung oder scherpa samt andern ihren rechten ... da sie zur zeit des todes, wann dieser vor dem manne erfolgen solte, wird verlassen haben, sollen dero eigenen erben gebühren1696 ZSchweizR.2 29 (1910) 175
- die sogenannte scherpa, ein geschenk, welches man den sich verheirathenden toͤchtern uͤber die aussteuer hinaus gibt und das gemeiniglich in kleidern, lingerie u. dergl. besteht1787 Tessin/EidgAbsch. VIII 534
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