Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scherstube

Scherstube

, f.

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Räumlichkeit für die Ausübung der Scherer- bzw. Badertätigkeit
  • soll kein lehrjung befüegt seyn nach vollendetem lehrjahren das handtwerck alsbaldt zuüben, sondern sich ... auff der wanderschaft enthalten, biss er tauglich erachtet wirt ein offene scherstuben an zustellen
    1673 R. Tiegel, Entwicklung der Medizinalgesetzgebung von Luzern (Zürich 1945) 26