Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scherz

Scherz

, m.

nicht ernst gemeinte, witzige oder spaßige Äußerung oder Handlung
  • wann die ambtbrüder ... morgensprache halten ... so sollen dieselbe keine zankerey unter sich führen, auch einer den andern nicht beschimpfen oder verachten, in scherz oder ernst ... bey strafe eine tonne ... bieres
    1683 Kolz,LütjenbHandw. 116
  • wird allen ... untersaget, uͤber dasjenige, was in erlaubtem scherz ... gesagt oder gethan werden moͤchte, sich gar zu empfindlich zu erweisen
    1734 Moser,Hofr. II Beil. 82
  • wenn ein unerlaubter scherz den gewaltsamen tod eines andern verursachen sollte, so sind die grundsaͤtze, die von unvorsichtigen todtschlaͤgen gelten, anzuwenden
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 445
  • hat jemand einen andern durch ungebührlichen scherz zu anstalten und handlungen, die diesem lästig sind, wissentlich verleitet, so muß er ihn deshalb schadlos halten
    1794 PreußALR. I 4 § 56
  • wer über angelegenheiten seines berufs oder gewerbes sich geäußert hat, dem steht die rechtliche vermuthung, daß die aeußerung nicht bloß zum schein, oder nur aus scherz geschehen sey, entgegen
    1794 PreußALR. I 4 § 53
unter Ausschluss der Schreibform(en):