Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scherzrede

Scherzrede

, f.

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scherzhaft oder spöttisch gemeintes Sprechen
  • daß zwischen ... leithen ... wo khain ernstlicher fürsaz oder freyer will verhanden, als da allerlai scherzreden, widerige protestationes und unmügliche düng ... mitunderlauft, dardurch der verstand und erclerung freyen willen gehindert zu sein erscheint, khain contract crefftig oder giltig sein khönne
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 1 § 3
  • thun wir allen unsern ... vnderthanen ... befelhen, daß niemand das heylig goͤttlich wort ... in vnsern fuͤrstenthumben ... mit laͤster: oder schertzreden antaste, verspotte ... bey hoher schweren straff
    BadLO. 1622 Bl. 2v