Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): scheuchen

scheuchen

, v.

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vgl. scheuen

I vor etw. zurückschrecken, etw. vermeiden
bdv.: scheuen (I)
II jn. meiden, auch: in Verruf erklären
bdv.: scheuen (II)
  • so beschehe, daß ein geselle oder meister etwas geziegen würde, das von hörsagen rußkeme ..., als lang man das nicht wissens hat und deßhalben rechtlichen überwunden ist, soll ein solcher von niemandt gescheuchet oder auffgetrieben werden
    1563 SteinmetzOrdn. 399
  • es soll auch in stehenden rechten ein solcher meister nicht gescheucht werden von keinem gesellen, bis zu ausstrag der sachen; es were dann, das ein solcher dem rechten ungehorsam were: so mag man sein wol müssig gehen
    1563 SteinmetzOrdn. 406
  • ob ainer von den handtwerchsgenossen ... seiner ehren beschuldigt wurde, so soll doch derselb ... von maistern vnd gesellen nit geschew̆cht, gemitten noch verachtet [werden]
    TirolLO. 1573 VI 28
III
wegjagen, verscheuchen
  • weil auch das wildpret den unterthanen zum oͤftern an ihren feld-fruͤchten großen schaden thut; so verstatten wir ... daß ... unsere unterthanen durch ... huͤter mit gehoͤrig geknuͤttelten oder an der hinterhuͤfte gelaͤhmeten hunden kehren und scheuchen duͤrfen
    1743 HalberstProvR. 225
unter Ausschluss der Schreibform(en):