Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheuernzehnt
Artikel davor:
Scheuerknecht
Scheuernkrämer
Scheuermann
(Scheuermannsgroschen)
Scheuermeier
Scheuermeister
scheuern
Scheuernordnung
Scheuerrecht
Scheuerung
Scheuernzehnt
, m.
Zehntabgabe aus einer Scheuer (II)
- zwa farten scheurenzehendens wie von alters zu thun1633 SPantaleonUrb. 477 Anm.Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- register des scheurenzehndens zu N.1660/64 SPantaleonUrb. 588Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- es kann ... hergebracht seyn, daß die auszehndung erst an der einfahrt ins ort, oder in der scheuer und kelter ... geschehen. dergleichen pforten- scheuer- und kelter- ... zehenden kann nicht neu eingeführt werdenBadLR. 1809 Satz 710 cnFaksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Artikel danach:
Scheuernzins
Scheukauf
scheulich
Scheune
(Scheunevogt)
(Scheunenzins)
Scheusal
scheußlich
Scheuung