Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheuernzehnt

Scheuernzehnt

, m.

Zehntabgabe aus einer Scheuer (II) 
  • zwa farten scheurenzehendens wie von alters zu thun
    1633 SPantaleonUrb. 477 Anm.
  • register des scheurenzehndens zu N.
    1660/64 SPantaleonUrb. 588
  • es kann ... hergebracht seyn, daß die auszehndung erst an der einfahrt ins ort, oder in der scheuer und kelter ... geschehen. dergleichen pforten- scheuer- und kelter- ... zehenden kann nicht neu eingeführt werden
    BadLR. 1809 Satz 710 cn
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