Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schichtgeber

Schichtgeber

, m.

bevorrechtigter Erbe, zB. überlebender Ehegatte, der die Erbteilung vorzunehmen hat (gegenüber den Schichtnehmern)
  • ob aber etwa den schichtgebern und vormuͤndern gefiehle, nach erheisch ihrer sachen der erbschafft zum vortheil und besparung der unkosten einen notarium zu requiriren
    1673 CCPrut. II 271
  • die theilung nur in beyseyn vier guter maͤnner, deren zwey der schichtgeber und zwey die schichtnehmere erbitten koͤnnen, vorgenommen
    1713 CCPrut. II 378
  • nach maasgebung alles deßen das den unbekannten oder abwesenden erben auszuschichtende erbtheil dem amte eingebracht, hierauf aber der schichtgeber oder die schichtgeberin mit vorbehalt des schichteides und des rechts daran, denen daran gelegen, quitiret werden
    1777 WestpreußPR. III 357
  • wenn schichtgeber oder miterben das vermoͤgen der minorennen oder curanden an sich behalten, um sie gegen dessen niesbrauch zu unterhalten
    1793 NCCPruss. IX 1261
unter Ausschluss der Schreibform(en):