Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schick
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(Schichtzahl)
Schick
, m.
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I
Ordnung, Regelung
- damit er [hencker] daruß reissen mag / haut vnd fleisch zwen finger dick, / das recht das gibt ein solchen schick1504 Alemannia 27 (1900) 262
- de schick und ordnung, so men nömet hoff-recht1562 Westphalen,Mon. IV 1844Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
II
Handel, Abschluss eines Geschäfts; auch: Kaufvertrag
vgl.
Schicke
- dat sy [koplude] in juwer stad ... handel unde schick hebben unde kopelschatt dryven mogen ... ungehindert1468 LübUB. XI 360
- der schickh sey gut oder boͤß, soll es doch nit gelten1585 LBAppenzIR. Art. 140Faksimile (Abschnittsbeginn) - in Google Books
- im fahl aber einer oder der ander zahlen wollte mit zedlen, die waͤren zu gleichem tag wie es der schickh lautet auß oder nit, so solls der also zahlen will, voraus und absonderlich andingen1686 LBAppenzIR. Art. 67Faksimile (Abschnittsbeginn) - in Google Books
- wann zwey mit einander schikhen, daß gelegen gutt antrifft, sollen dieselbige also bald in derselbigen rod oder gegend ihren getroffenen schikh verschreiben laßen, auch ordenlicher weiß ihren schikh verweinkauffenAppenzLB. 1733 S. 42Faksimile - in Google Books
- schick, ein getroffener handel. er hat gut geschickt, d.i. gekauft oder verkauftAppenzell/JournDeutschl. 5, 1 (1788) 335Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
III
Behandlung
- wer von einem andern wider unser land und leuten und kriegsheer verräterei und böse schick erfährt, soll es anzeigen18. Jh. Stolz,WehrverfTirol 103
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