Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiebe
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, f.
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Eingang zur Klausur eines Klosters
- was aber andere gemeine leute an bauren und des closters hauß-gesinde belanget, so jemands im closter sprechen wollen, die sollen für der schiebe pleiben, und soll derjenigen so sie sprechen wollen, angezeiget werden, die soll zu ihnen für das sprach-fenster gehen1610 Mecklenburg/Westphalen,Mon. IV 1184Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
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