Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schieben
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schieben
, v.I (insb. von Gerichtsverfahren:) verlegen, weiterleiten, weiterbefördern, an eine höhere Instanz weitergeben
II etw. auf jn. schieben jn. für etw. verantwortlich machen, jn. überführen, auch: einem anderen als sich selbst die Verantwortung für eine bestimmte Handlung zusprechen, jm. etw. in sein Gewissen schieben (mangels objektiven Beweises) jm. einen (Unschulds)eid auferlegen
III aufschieben, vertagen, (einen Termin) verschieben
IV ablehnen, von sich weisen
V fördern, Vorschub leisten, bevorzugen; auch: (vor Strafe) schützen
VI abordnen, schicken, beauftragen
VII entfernen, abschieben
VIII hinschieben zu etw., unter Zwang hinbefördern
IX stoßen, tätlich angreifen
X in unredlicher Absicht in den Besitz anderer Personen bringen
XI kegeln?
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